Die Frage der Nachfolge betrifft früher oder später jedes Unternehmen. Bei einer Betriebsaufspaltung gibt es steuerlich einiges zu beachten – denn sonst kann dies dem Unternehmen teuer zu stehen kommen.
Mit der Begründung einer Betriebsaufspaltung lässt sich die Haftung des Betriebsinhabers beschränken. Klassischerweise wird hierbei ein Unternehmen derart aufgespalten, dass das Anlagevermögen (Patente, Grundstücke, Gebäude, Maschinen) von einem Besitzunternehmen miet- oder pachtweise an ein Betriebsunternehmen überlassen wird. Sollte die Insolvenz über das Vermögen des Betriebsunternehmens eröffnet werden, ist das zumeist wertvolle Anlagevermögen des Besitzunternehmens hiervon zunächst ausgenommen.
Steuerliche Fallstricke vermeiden
Ertragsteuerlich handelt es sich bei dem Anlagevermögen um Betriebsvermögen. Die Anteile des Besitzunternehmers an dem Betriebsunternehmen stellen in der Regel (Sonder-) Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen dar. In steuerlicher Hinsicht führt die „Unterhaltung“ einer Betriebsaufspaltung gemeinhin zu keinen besonderen steuerlichen Problemen. Wie so oft stecken die steuerlichen Fallstricke jedoch im Detail.
Sachliche Verflechtungen berücksichtigen
Insbesondere in Nachfolgesituationen kann die steuerneutrale Fortführung oder Beendigung der Betriebsaufspaltung zu Herausforderungen führen. Hierzu folgendes vereinfachtes Beispiel, welches so oder so ähnlich in der Praxis immer wieder anzutreffen ist:
Der äußerst erfolgreiche Unternehmer V (Vater) ist 54 Jahre alt und möchte seinen Ruhestand einläuten. Er ist Eigentümer einer wertvollen Betriebsimmobilie, die er seiner ebenfalls sehr wertvollen GmbH pachtweise überlässt. Seine Tochter verfügt über die aus seiner Sicht nötigen „Unternehmergene“ und soll die GmbH „erben“. Der Sohn soll die Betriebsimmobilie erhalten. Der V geht von einer steuerneutralen vorweggenommenen Erbfolge aus. Ohne vorherige Absprache mit seinem steuerlichen Berater setzt V seine Ziele durch notariell beurkundete Schenkungsverträge um.
Der steuerlich nicht beratende V hat durch die „voreilige“ Umsetzung seiner Ziele die sogenannte sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung gelöst und diese damit beendet. Damit verbunden ist nicht nur die Zwangsentnahme der Betriebsimmobilie zum „Verkehrswert“ sondern auch die Entnahme der im Sonderbetriebsvermögen bilanzierten Anteile an der GmbH, ebenfalls zum „Verkehrswert“. Mit anderen Worten hat der Vater den steuerlichen GAU produziert und darf nun sämtliche in den vorbezeichneten Wirtschaftsgütern befindlichen stillen Reserven auf einen Schlag versteuern – und das mangels Alters ohne Tarifbegünstigung!
Gestaltungsmöglichkeiten beachten
Durch sein voreiliges Handeln hat der V das Ziel der erfolgsneutralen vorweggenommenen Erbfolge mitnichten erreicht. Dabei hätten dem V entsprechende Instrumente zur Vermeidung des steuerlichen GAUs zur Verfügung gestanden. So hätte z.B. durch die rechtzeitige Aufsetzung einer GmbH & Co. KG-Struktur nicht nur die Haftungsbeschränkung weiterhin aufrechterhalten, sondern zugleich die steuerneutrale vorweggenommene Erbfolge vorbereitet werden können.

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter
DORNBACH GmbH Köln/Bergisch Gladbach