Im Jahr 2022 war die Energiepreispauschale (EPP) in aller Munde. Bereits damals hagelte es Kritik mit Blick auf die Besteuerung dieser Entlastungsmaßnahme. Nun prüft das Finanzgericht Münster die Rechtmäßigkeit der Besteuerung.
Ab September 2022 wurde die EPP als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro profitierten Arbeitnehmer, Selbstständige und auch GmbH-(Gesellschafter-) Geschäftsführer. Aber: Sie unterlag der Einkommensteuer. Beanstandet wurde die Besteuerung der EPP schon damals im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 2022 von vielen Seiten.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hatte bereits im April 2022 in einer Stellungnahme (S 05/22) gefordert, von einer Besteuerung der EPP abzusehen. Aus rechtssystematischen Gründen kritisierte er, dass dieser Zuschuss einer Einkunftsart im Einkommensteuergesetz zugeordnet wird. Leider ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 ohne Regelung der Steuerpflicht der EPP in Kraft getreten.
Aktuell ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP eine Klage beim Finanzgericht Münster anhängig. Somit ist davon auszugehen, dass schon bald der BFH oder das Bundesverfassungsgericht die Steuerpflicht dieser Entlastungsmaßnahme unter die Lupe nehmen wird.