GmbH-Geschäftsführer mit Dienstwagen: Die heimische Garage als Steuersparinstrument

Der BFH weist in seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (Az. VIII R 29/20) den Weg, wie GmbH-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ihres Dienstwagens – und damit die darauf entfallende Lohnsteuer – mindern können. Wird der Dienstwagen nämlich in der zum Privathaus des Geschäftsführers gehörenden Garage oder auf einem zu seiner Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz eingestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen sämtliche damit verbundenen Kosten mit dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung verrechnet werden.

Der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 4. Juli 2023

Der BFH hatte folgenden Sachverhalt – hier verkürzt wiedergegeben – zu beurteilen: Der Kläger war im Streitjahr Syndikusrechtsanwalt bei der X-AG. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Die X-AG stellte dem Kläger im Streitjahr ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und außerdienstlichen (privaten) Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil des Klägers für die außerdienstlichen Fahrten wurde nach der Ein-Prozent-Regelung und für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelt (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG).

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 645,16 Euro als Minderung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Garage auf dem Privatgrundstück des Klägers, in der das überlassene Fahrzeug abgestellt wurde.

Das Finanzamt lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs in Höhe der Garagen-AfA ab, ebenso das Finanzgericht. Mit der Revision zum BFH verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Das BFH-Urteil zu der geschilderten Problematik dürfte für eine große Zahl von Arbeitnehmern, denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist und die über ein eigenes Grundstück mit Garage oder über einen Tiefgaragenstellplatz verfügen, von Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für GmbH-Geschäftsführer mit oder ohne gleichzeitigen Gesellschafter- Status; denn ca. 90 Prozent aller GmbH-Geschäftsführer verfügen über einen Dienstwagen, den sie auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen.

Das BFH-Urteil und seine Begründung

Der BFH entschied, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Privatnutzung des überlassenen Dienstwagens nicht mindert.

Zur Begründung seines Urteils weist der BFH zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Überlassung eines betrieblichen Pkw an den Arbeitnehmer auch für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG führt. Dieser Vorteil ist entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG; Rz. 28 des Urteils).

Der BFH weiter: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG. Der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmenseite den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.

Zu versteuern ist nur die Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung gemäß § 8 Abs. 2 EStG (z.B. ein Prozent des Listenpreises) und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Nutzungsentgelt (Rz. 29).

In Rz. 30 der Urteilsbegründung weist der BFH darauf hin, dass es an einem steuerbaren Vorteil auch dann fehlt, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kraftfahrzeugkosten übernimmt. Beispielhaft werden hier Kilometerpauschalen, Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge genannt.

Sodann folgt in Rz. 31 die entscheidende Aussage: Das Finanzgericht habe auf dieser Grundlage zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung des betrieblichen Fahrzeugs nicht mindert, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der X-AG fehlte, das Fahrzeug in der Garage auf dem Privatgrundstück unterstellen zu müssen.

Aufgrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung kommt die Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, dass vorteilsmindernde Nutzungsentgelte nur solche Aufwendungen sind, die für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer müsse sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Auch die Finanzverwaltung folge dieser Auffassung (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, BStBl. I 2022, S. 232, Tz. 52 f.; Rz. 32 des Urteils).

Schließlich erkennt der BFH in seiner Begründung an, dass auch Einzelaufwendungen in Verbindung mit der Dienstwagenüberlassung den geldwerten Vorteil mindern können. Beispielhaft werden hier Versicherungsbeiträge, Kraftstoffkosten sowie Garagen- und Stellplatzmieten genannt. Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten sei wie bei Nutzungsentgelten aber zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere dienstliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erfordere. Der Arbeitgeber müsse für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen können, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer müsse sich verpflichten, diese zu tragen.

Da der Kläger im Urteilsfall eine Verpflichtung zur Unterstellung des Dienstwagens auf eigene Kosten in seiner Garage gegenüber der X-AG nicht eingegangen ist, komme die Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der Garagen-AfA nicht infrage (Rz. 35).

Konsequenzen aus dem BFH-Urteil für die Praxis

Der BFH hat in seinem Urteil den Weg aufgezeigt, wie betroffene Arbeitnehmer ihre Aufwendungen für die Unterstellung des Dienstwagens in der heimischen Garage jedenfalls bis zur Höhe des Nutzungsvorteils abziehen können: Sie müssen sich lediglich gegenüber ihrem Arbeitgeber zur Unterstellung verpflichten. Dies kann auch so geschehen, dass der Arbeitgeber dafür keine Gegenleistung in Aussicht stellt – wie dies im Besprechungsfall geschah.

Verpflichtet sich der Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegenüber seiner Gesellschaft, den ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Pkw auf eigene Kosten in der heimischen Garage unterzustellen, kann er folgende Aufwendungen vom Nutzungswert abziehen:

  • die auf die Garage entfallende Abschreibung,
  • anteilige Finanzierungskosten für den Bau oder Erwerb der Garage,
  • anteilige Grundbesitzabgaben (Grundsteuer usw.),
  • Reinigungskosten,
  • ein auf die Garage entfallender Anteil an der Wohngebäudeversicherung und der Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (z.B. zehn Prozent der Prämien),
  • anteilige Stromkosten,
  • notwendige Ausstattungsgegenstände (z.B. einen Feuerlöscher),
  • anteilige Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie
  • anteilige Heizkosten.

Wird die Garage vom Geschäftsführer auf eigene Kosten angemietet, mindert sich der Nutzungswert um diese Miete. Wird der Pkw auf einem Tiefgaragenstellplatz abgestellt, der zur Eigentumswohnung des Geschäftsführers gehört, kann das darauf entfallende monatliche Wohngeld vom Nutzungswert in Abzug gebracht werden.

Wenn die vorstehend genannten Aufwendungen vom Nutzungswert abgezogen werden, führt dies zu folgenden Ersparnissen:

  • Der Geschäftsführer spart Lohnsteuer.
  • Die Gesellschaft und der Fremdgeschäftsführer sparen Sozialabgaben.

Sollten die vom Geschäftsführer getragenen Aufwendungen für den Dienstwagen den Wert der privaten Nutzung (z.B. nach der Ein-Prozent-Methode) übersteigen, wäre der übersteigende Betrag mit dem geldwerten Vorteil nach der 0,03-Prozent-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu verrechnen. Ein danach noch verbleibendes Nutzungsentgelt würde nach unserer Auffassung das laufende Gehalt des Geschäftsführers mindern. Nach Auffassung von BFH und Finanzverwaltung würde es steuerlich „verpuffen“.

Dr. Hagen Prühs

Der Autor Dr. Hagen Prühs ist Schriftleiter der monatlichen Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2005 Herausgeber und Chefredakteur des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.

www.gmbh-steuerpraxis.de

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