Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz MoPeG – in Kraft getreten. Es bringt wesentliche Neuerungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften, vor allem aber für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für diese wurde ein neues Gesellschaftsregister eingeführt. Daraus ergeben sich unter Umständen neue Handlungsoptionen, gegebenenfalls aber auch Handlungspflichten für GmbH-Geschäftsführer.
Anlass der Neuregelung
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nimmt intensiv und dauerhaft am modernen Wirtschaftsgeschehen teil, gerade im Bereich des Mittelstands (z.B. Handwerksbetriebe, Arztpraxen usw.). Dem wurden die bisherigen rechtlichen Regelungen nicht gerecht. Insbesondere bestand für Geschäftspartner und Gläubiger bisher keine Möglichkeit, sich objektiv und verlässlich über die Verhältnisse einer GbR zu informieren.
Das soll sich durch die Einführung eines öffentlichen Registers für GbRs ändern. In diesem sogenannten Gesellschaftsregister – das konzeptionell und inhaltlich dem bewährten Handelsregister sehr ähnlich ist – kann sich künftig Jedermann über die Existenz der eingetragenen GbR (eGbR), die Identität der Gesellschafter und die Vertretungsverhältnisse informieren. Auf die Angaben im Gesellschaftsregister darf der Rechtsverkehr vertrauen. Außerdem kann die eGbR künftig unbeschränkt an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz beteiligt sein.
Keine Pflicht zur Eintragung
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig. Auch ohne Eintragung behalten GbRs wie bisher ihre Rechtsfähigkeit, wenn sie nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen. Es wird also künftig neben eGbRs auch weiterhin nicht eingetragene GbRs geben. Für beide gelten weitgehend dieselben rechtlichen Regelungen.
Es gibt allerdings Fälle, in denen eine GbR faktisch gezwungen ist, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen – nämlich dann, wenn die GbR als Inhaberin bestimmter Rechte in anderen öffentlichen Registern (sogenannten Objektregistern) eingetragen werden soll. Praktisch besonders relevant sind hier die GmbH-Gesellschafterliste und das Grundbuch. Das bedeutet: Ist die GbR Inhaberin von GmbH-Geschäftsanteilen oder Grundstückseigentümerin, muss sie zwingend im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Denn nur eine eGbR kann als Rechtsinhaberin im Grundbuch oder in einer GmbH-Gesellschafterliste eingetragen werden.
Folgepflichten der Eintragung
Nach Eintragung im Gesellschaftsregister muss die Gesellschaft in ihrem Außenauftritt (Geschäftsbriefe, Online-Aufritt, Werbematerial usw.) den Namenszusatz „eGbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, ist dies zudem durch einen entsprechenden Zusatz (z.B. „GmbH & Co. eGbR“) zu kennzeichnen.
Spätere Änderungen der eingetragenen Tatsachen müssen stets zum Gesellschaftsregister angemeldet werden. Außerdem muss eine (bußgeldbewehrte) Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der eGbR zum Transparenzregister erfolgen.
Relevanz für GmbH-Geschäftsführer
Ist eine GbR Gesellschafterin einer GmbH, besteht der oben beschriebene faktische Eintragungszwang für die GbR. Der GmbH-Geschäftsführer muss dann – auf entsprechende Mitteilung der GbR nach deren Eintragung im Gesellschaftsregister – die Gesellschafterliste der GmbH entsprechend aktualisieren und zum Handelsregister der GmbH einreichen.
Wenn die GmbH umgekehrt an einer GbR beteiligt ist, sollte die Neuregelung spätestens jetzt zum Anlass genommen werden, zu prüfen, ob die Eintragung der Tochter-GbR im Gesellschaftsregister erfolgen soll. Wenn ja, ist die Anmeldung durch sämtliche GbR-Gesellschafter in notariell beglaubigter Form beim Amtsgericht des Gesellschaftssitzes einzureichen. Anschließend ist für eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der GbR zum Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz zu sorgen.
Außerdem sollte geprüft werden, ob eine Umwandlung der GmbH in eine eGbR in Betracht kommt. Das kann z.B. bei Freiberufler-Gesellschaften sinnvoll sein, denen die Rechtsformen OHG und KG in der Regel nicht offenstehen.
Dr. Michael Grimm ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Er berät mittelständische Mandanten zu allen Fragen des Kapital- und Personengesellschaftsrechts, insbesondere auch im Gesundheitssektor.