Energiepreispauschale (1): Für Streitigkeiten sind die Finanzgerichte zuständig

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale von 300 Euro und – wenn ja – vor welchem Gericht ist der Anspruch einzuklagen? Mit diesen Fragen hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 5.10.2023 zu beschäftigen.

Im Urteilsfall stritten die Parteien über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung der Energiepreispauschale für das Jahr 2022. Ferner war streitig, ob die Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gegeben war. Das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen.

Der Kläger war jedoch der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Unzuständigkeit rechtsirrig angenommen, da eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliege.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht gegeben war. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ bzw. „Zahlstelle“ der Finanzverwaltung fungiert, ist allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

Entscheidend für den möglichen Rechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ob also der in der Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt eine Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts ist.

In diesem Fall kommen für die Klage auf Zahlung der Energiepreispauschale als Anspruchsgrundlage allein die Normen der §§ 112 ff. und des § 117 Einkommensteuergesetz in Betracht.

Eine GmbH als Arbeitgeberin erfüllt mit der Auszahlung der Energiepreispauschale keine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Verpflichtung, sondern eine ihr gesetzlich auferlegte, dem Steuerrecht entstammende Zahlungsverpflichtung. Sie trägt daher auch nicht die Kosten der Pauschale, sondern kann diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen bzw. erhält, falls der Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht zur Kompensation ausreicht, eine verbleibende Differenz vom Finanzamt erstattet. Die GmbH als Arbeitgeberin fungiert gegenüber dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer lediglich als „Erfüllungsgehilfe“.

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