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Tantieme für 2022: Worauf Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Auszahlung achten müssen

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Anspruch auf eine Tantieme für das Jahr 2021 hat, muss hinsichtlich der Auszahlung der Tantieme einige Besonderheiten beachten, damit diese nicht in der nächsten Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt wird.

Für Vergütungen – und damit auch für Tantiemezahlungen – an einen GGF gilt grundsätzlich das Durchführungsgebot: Wird die Tantieme nicht so, wie es vertraglich vereinbart wurde, ausgezahlt, stellt die tatsächliche Auszahlung grundsätzlich eine vGA dar. Soll dies vermieden werden, sind folgende von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Beherrschenden GGF gilt die Tantieme am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung als zugeflossen, wenn kein Termin für die Auszahlung vereinbart wurde. Im Dienstvertrag des GGF kann eine andere Fälligkeit vereinbart werden, z.B. binnen drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses. Kann in diesem Zeitraum die Tantieme wegen mangelnder Liquidität der Gesellschaft nicht ausgezahlt werden, kommt eine Gutschrift auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto einer Auszahlung gleich.
  • Selbst wenn der handelsrechtliche Jahresabschluss einer GmbH verspätet festgestellt wurde, fließt dem beherrschenden GGF die vertragsmäßig mit Feststellung fällige Gewinntantieme erst in diesem Zeitpunkt zu – nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit bei fristgerechter Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Etwas anderes kann nach der Entscheidung des BFH vom 28.4.2020 nur dann gelten, wenn der Geschäftsführer die Fälligkeit rechtsmissbräuchlich aufgeschoben hat, was das Finanzamt beweisen muss.
  • Soll die Tantieme nicht ausgezahlt, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen werden, ist eine entsprechende Darlehensvereinbarung unerlässlich, wenn eine vGA vermieden werden soll.
  • Ist der Zeitpunkt oder Zeitraum für die Auszahlung der Tantieme vertraglich vereinbart, wird er aber nicht eingehalten, soll eine vGA erst vorliegen, wenn die Verzögerung mehr als drei Monate beträgt, weil dann die Auszahlung nicht mehr dem Fremdvergleich entspricht.
  • Kann der Jahresabschluss aus bestimmten Gründen nicht festgestellt werden, z.B. weil der zuständige Bilanzbuchhalter oder der Steuerberater der Gesellschaft gewechselt hat, kann ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss der Tantieme auch bei einem beherrschenden GGF nicht unterstellt werden.
  • Der Verzicht auf einen Teil der Tantieme führt nicht zu einer vGA des ausgezahlten Betrags.
  • Ist eine Gewinntantieme für mehrere Jahre fest vereinbart (z.B. 15 Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Tantieme) und wird sie vorzeitig zugunsten des GGF erhöht, stellt der Erhöhungsbertrag eine vGA dar. Der Grund: Die vorzeitige Erhöhung widerspricht dem Durchführungsgebot (der ursprünglichen Tantieme) und dem Fremdvergleich.
Stand: 21.12.2021 14:32