(Advertorial) Obwohl „gemeinnützig“ per Definition ein Verhalten beschreibt, das dem Gemeinwohl dient und der Sachverhalt somit recht simpel zu sein scheint, ist es aus steuer- und rechtlicher Sicht sehr viel komplexer, den Kriterien zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt gerecht zu werden. Als renommierte Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mit mehr als 220 Kollegen an zehn Standorten im Rheinland, der Eifel und in Siegen verfügen wir bei PMPG auch in punkto Gemeinnützigkeitsrecht über umfangreiches Experten-Know-how.
Gemeinnützigkeit bedeutet steuerliche Vorteile
Egal, ob Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen – sie erfüllen die im deutschen Steuerrecht geltende Gemeinnützigkeit, wenn sie einem mildtätigen, kirchlichen oder eben gemeinnützigen Zweck dienen. Ist das der Fall, sind sie in der Regel von der Grund- und Gewerbesteuer sowie von der Körperschaftsteuer befreit und für bestimmte Leistungen gilt ein gesenkter Umsatzsteuersatz von 7%. Eine gemeinnützige Organisation hat außerdem finanzielle Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und wird aufgrund des positiven Images bei der Vergabe von öffentlichen Zuschüssen häufiger berücksichtigt.
Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeitsanerkennung
Ein gemeinnütziger Verein darf beispielsweise kein Vermögen anhäufen. Im Gegenteil: Der Verein ist verpflichtet, die eingenommenen Spendengelder und andere Zuschüsse zeitnah für die in der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden. Deshalb sollte in der Satzung genau definiert sein, für welche Zwecke Gelder verteilt werden und dass die Vermögensverwaltung entsprechend koordiniert ist. Weil für größere Hilfsprojekte oder Anschaffungen oftmals höhere Geldbeträge benötigt werden, sind Rücklagen im Sinne der Selbstlosigkeit allerdings erlaubt.
Gemeinnützigkeit er- und behalten
Zur Finanzierung der sozialen Tätigkeit oder zur Förderung von Projekten sind gemeinnützige Organisationen häufig auch auf wirtschaftliches Handeln angewiesen. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten, denn die Grenze der Steuerbefreiung im sogenannten ideellen Bereich zur Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist schnell überschritten. Darüber hinaus ist es wichtig, entsprechende Nachweise der ordnungsgemäßen Mittelverwendung zu führen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen bei möglichen Kooperationsvereinbarungen einzuhalten.
Freistellungsbescheid beantragen
Hat das Finanzamt nach Prüfung der Geschäftsführung die Gemeinnützigkeit anerkannt bzw. bestätigt, erhält die Organisation einen sogenannten Freistellungsbescheid. Um diesen zu beantragen muss eine Körperschaftsteuererklärung, eine Überschussermittlung, eine Vermögensübersicht sowie ein Tätigkeitsbericht in digitaler Form beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Sollten sich bei einer Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten in Form von Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht ergeben, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit und somit auch der Steuervorteile. Nachzahlungen – auch nachträglich für mehrere Jahre – können die Folge sein und im schlimmsten Fall sogar das Aus bedeuten. Die Liste möglicher Fehlverhalten ist lang – aber das Gute ist, dass nach Behebung des Fehlers die Gemeinnützigkeit wiedererlangt werden kann. Und noch besser ist es, wenn erst gar keine Fehler passieren. Dabei unterstützen wir Sie gerne mit unserem umfassenden Fachwissen.
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie uns kennenlernen möchten oder ein konkretes Anliegen haben, rufen Sie uns an unter 0228 98388-0 oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@pmpg.de
Sebastian Wieler, Partner und Steuerberater vom PMPG Pies, Martinet & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
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