Kann die Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters bei Gesellschafterbeschlüssen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung befreien? Und wenn ja, wie muss diese Sperrminorität dann ausgestaltet sein? Mit diesen Fragen hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 30.4.2020 zu befassen.
Laut Sachverhalt wurde eine GmbH (Klägerin) von drei Gesellschaftern gegründet. Am Tag der Gründung bestellten sich die drei Gesellschafter einstimmig zu Geschäftsführern, wobei jeder Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft einzeln befugt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (Selbstkontrahierungsverbot) befreit wurde. Jeder der Gesellschafter verfügt über den gleichen Anteil am Stammkapital der GmbH.
Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 6) ist u.a. vorgesehen, dass die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen muss. Die Geschäftsführer bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, wobei bestimmte Geschäfte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich genannt werden (z.B. Anschaffungen oder Investitionen über 5.000 Euro). Die Gesellschafter entscheiden – soweit nicht zwingend anderes vorgesehen ist – in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Gesellschafter. Nur mit 100 Prozent der Stimmen aller Gesellschafter können eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft und die Beschlüsse nach § 6 des Gesellschaftsvertrags beschlossen werden.
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält jeder Geschäftsführer 13 Monatsgehälter und zusätzlich eine Tantieme in Höhe von 15 Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Sein Anstellungsvertrag sieht vertragliche Regelungen über eine Gehaltsfortzahlung u.a. im Krankheitsfall für die Dauer von einem Monat und einen Jahresurlaub von 30 Werktagen vor.
Streitig war der sozialversicherungsrechtliche Status der Gesellschafter-Geschäftsführer. Sozialgericht und Landessozialgericht haben das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit verneint und deshalb eine Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer bejaht.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers entweder eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 Prozent oder eine „echte“ bzw. „qualifizierte“ Sperrminorität erforderlich, die in der GmbH-Satzung geregelt ist. Der selbstständig tätige Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität – wie im Urteilsfall – nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Deshalb muss sich eine die Versicherungspflicht ausschließende Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers auf alle Geschäfte der Gesellschaft beziehen, insbesondere auch auf die Geschäfte des gewöhnlichen Betriebs. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über seine eigene Abberufung verhindern kann.