Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig und mit einem Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
– drei Monate oder
– 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen in der Woche).
Aufgrund der Corona-Pandemie sind diese Zeitgrenzen für die Zeit vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 erhöht worden. Danach darf die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
– fünf Monate oder
– 115 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen in der Woche).
Die zeitliche Begrenzung muss sich entweder aus der Tätigkeit ergeben oder von vornherein vertraglich vereinbart sein. Trotz Sozialversicherungsfreiheit sind An- und Abmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen erforderlich. Es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Wichtig: Die zulässige Zeitdauer ist in 2020 bei einer kurzfristigen Beschäftigung danach zu beurteilen, welche Rechtslage zum jeweiligen Lohnzahlungszeitpunkt maßgebend ist.
Beispiel 1:
Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.2.2020 bis 30.6.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 Euro im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab dem 1.3.2020 neu zu beurteilen, sodass nunmehr die Fünfmonatsgrenze gilt. Das Entgelt für den Monat Februar 2020 ist sozialversicherungspflichtig. Die Entgelte für die Monate März bis Juni 2020 sind sozialversicherungsfrei.
Beispiel 2:
Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.11.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 Euro im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist insgesamt ein Zeitraum von fünf Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist aber, weil die verlängerte Befristung am 31.10.2020 ausläuft, ab dem 1.11.2020 neu zu beurteilen, sodass dann wieder die Dreimonatsgrenze gilt. Die Arbeitsentgelte für die Monate Juli bis Oktober 2020 sind also sozialversicherungsfrei. Das Entgelt für den Monat November 2020 ist sozialversicherungspflichtig.