Ist eine GmbH insolvenzreif, darf der Geschäftsführer aus dem Vermögen der Gesellschaft nur solche Zahlungen bestreiten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, z.B. die Begleichung von Rechnungen über empfangene Waren- oder Materiallieferungen. Entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit der Zahlung ist, dass es durch sie nicht zu einer Schmälerung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft kommt. Diese Anforderung gilt bereits während der Dreiwochenfrist, die § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung dem Geschäftsführer zur Sanierung der Gesellschaft einräumt. Verstößt der Geschäftsführer gegen seine in § 64 GmbHG verankerte Pflicht, ist er der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet. Die an ihn gestellten Anforderungen in dieser kritischen Zeit sind erheblich höher als die, die für eine ordentliche Geschäftsführung in „Normalzeiten“ gelten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 25.7.2019 zeigt.
Im Urteilsfall machte der Insolvenzverwalter als Kläger Schadenersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer einer insolventen GmbH geltend. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.9.2011 eröffnet. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei seit 2010 zahlungsunfähig und spätestens seit 31.12.2010 überschuldet gewesen. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in 2011 noch Zahlungen an verschiedene Personen in Höhe von über 310.000 Euro geleistet. Des Weiteren habe er in 2011 Zahlungseingänge mit dem Sollsaldo des Geschäftskontos der Insolvenzschuldnerin in Höhe von über 122.000 Euro verrechnet. Im Umfang der geleisteten bzw. verrechneten Zahlungen bestehe ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 64 GmbHG.
Wichtig: Ist eine GmbH insolvenzreif, muss der Geschäftsführer darauf achten, dass Zahlungen der Geschäftskunden nicht auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft erfolgen. Er muss diese Zahlungen vielmehr auf ein neu eingerichtetes Konto bei einer anderen Bank erbitten. Dies gilt auch für die Gutschrift von Eingangsschecks. Erfolgen diese Gutschriften auf dem debitorischen Konto, ist das Kreditinstitut in unzulässiger Weise zulasten der anderen Gläubiger begünstigt.
Quelle:
OLG München, Urteil vom 25.7. 2019, Az. 23 U2916/17
www.gesetze-bayern.de