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GmbH-Anteile: Zurechnung der Kapitalerträge bei einem Nießbrauch

Ist an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein Nießbrauch bestellt worden, der dem Nießbrauchberechtigten ausschließlich einen Anspruch auf einen Gewinnanteil einräumt, sind die Kapitaleinahmen ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner und nicht dem Nießbraucher zuzurechnen (BFH, Urteil vom 14.2.2022). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Anteilseigner die wesentlichen Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. In diesem Fall kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn es sich beim Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um Personen handelt, die einander nahestehen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.

Stand: 12.10.2022 12:36