Ist eine GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, könnte der Geschäftsführer versucht sein, die Lieferanten der Gesellschaft „bei Laune zu halten“, indem er ihnen eine persönliche Zahlungszusage gibt. Was das zur Folge hat, zeigt das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Laut Sachverhalt hatte die Beratungssozietät A mit der inzwischen insolventen X-GmbH einen Beratungsvertrag mit dem Ziel abgeschlossen, die Unternehmensleistung sowie die betriebliche Organisation deutlich zu verbessern. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 5.500 Euro für erbrachte Leistungen sowie für die nachfolgenden Monate ein monatliches Honorar von 12.500 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Aufgrund monatlich erstellter Rechnungen berechnete die A ein Honorar in Höhe von rund 59.000 Euro. Die X-GmbH leistete von Anfang an keine Zahlungen. Der frühere Geschäftsführer Y wünschte aber weiterhin die Beratung durch die A. Auf deren Frage, welche Sicherheit für die Bezahlung der Rechnung bestehe, antwortete Y: „Ich zahle das.“
Die A hat Y auf Zahlung des offenen Honorars verklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) sie abgewiesen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Abweichend vom OLG hat der BGH die Erklärung des Geschäftsführers Y, er werde die Rechnungen zahlen, so ausgelegt, dass er neben der X-GmbH als Gesamtschuldner (§ 421 ff. BGB) in das bestehende Schuldverhältnis eingetreten ist.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Zahlungszusage auch als Begründung einer eigenen (selbstständigen) Verbindlichkeit des Erklärenden gewertet werden kann, kommt es nach Auffassung des BGH auch auf das eigene wirtschaftliche und ggf. rechtliche Interesse des Erklärenden an, dass die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird. Geschäftsführer Y habe selbst ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bezahlung der Honorarrechnungen gehabt. Er wusste im Zeitpunkt seiner Aussage, dass die GmbH über keine hinreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Zahlung verfügen würde und dass er allein in der Lage war, die im Interesse der Gesellschaft dringend erforderliche Beratungsleistung zu bezahlen. Er hat daher sich selbst als zahlungskräftigen Schuldner zur Übernahme der Verbindlichkeit neben der GmbH verpflichtet.