Spätestens bis Ende des Jahres müssen Arbeitgeber den Beitrag von Arbeitnehmern zur betrieblichen Altersvorsorge um einen gewissen Mindestanteil erhöhen. Was bislang nur für Neuverträge galt, muss nun auch für Bestandsverträge umgesetzt werden. Das sollten Arbeitgeber berücksichtigen.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein bedeutender Baustein in der ergänzenden Vorsorge und eine der wichtigsten Lohnzusatzleistungen. Bei einer Entgeltumwandlung spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Auf dieser Systematik aufbauend schreibt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) seit 2018 erstmals einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in der arbeitnehmerfinanzierten bAV vor.
Konkret bedeutet das: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15% zu jeder Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass er Sozialversicherungsbeiträge einspart, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttolohns in bAV-Beiträge umwandelt. Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt diese Regelung bereits seit dem 1.1.2019 – doch auch für bestehende Verträge ist spätestens ab dem 1.1.2022 ein Zuschuss verpflichtend. Arbeitgeber müssen also handeln.
Frühzeitig informieren
Für die rechtssichere Umsetzung des BRSGZuschusses sollten einige Punkte rechtzeitig geprüft werden, da das Thema in der Praxis deutlich komplexer ist, als es auf den ersten Blick scheint. Gerade Unternehmen, die in der Vergangenheit mehrere Anbieter zugelassen haben bzw. den Mitarbeitern die Produkt- und Anbieterauswahl überlassen haben, müssen sich auf die gesonderte Prüfung jedes Vertrags einstellen.
Allein die Frage, wie und wo der Arbeitgeberzuschuss eingezahlt wird, kann zur Herausforderung werden: Nicht in jedem Fall werden Anbieter eine Erhöhung des Altvertrags zulassen oder ist der künftige Arbeitgeberzuschuss ausreichend, um einen neuen Vertrag abzuschließen. Dann muss auf andere Lösungen zurückgegriffen werden.
Auch bereits bestehende Arbeitgeberbeiträge müssen auf den Prüfstand gestellt werden. Neben der Frage, ob der bestehende Arbeitgeberbeitrag hoch genug ist, muss auch geklärt werden, ob er als „Zuschuss“ gewertet werden kann. Wenn nicht, muss das Unternehmen einen zweiten Arbeitgeberbeitrag explizit als „Zuschuss zur Entgeltumwandlung“ einführen und bezahlen.
Hilfe in Anspruch nehmen
Die Liste der zu klärenden Fragen ließe sich beliebig erweitern und tarifvertragliche Regelungen können die Komplexität zusätzlich erhöhen. Die Beschäftigung mit dem Thema sowie dessen Umsetzung erfordern Zeit und Fachwissen. Unternehmen sind gut beraten, sich dabei professionelle Unterstützung zu sichern, z.B. von unabhängigen Versicherungsmaklern, die auf die bAV spezialisiert sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Lösungen rechtssicher sind und die Vorgaben des BRSG fristgemäß umgesetzt werden können. In jedem Fall empfiehlt es sich, alle Regelungen in einer Versorgungsordnung schriftlich zu fixieren und somit für Klarheit zu sorgen.
Ihr aktuelles bAV-Konzept können Unternehmer mit der Beantwortung von acht Fragen über folgenden QR-Code überprüfen. Dabei wird beurteilt, ob Prozesse, Anforderungen und Richtlinien die geforderten Standards erfüllen. Des Weiteren werden mögliche Handlungsfelder und Schwachstellen aufgezeigt.
André Hauschke ist Geschäftsstellenleiter bei MLP in Koblenz. Er ist Gesprächspartner für Vermögensfragen und finanzielle Absicherung. Die betriebliche Altersvorsorge gehört neben Immobilieninvestments, Finanzierungen und Versicherungen zu seinen Beratungsschwerpunkten.