Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (1): Übergang in eine reguläre GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung

Eine Unternehmergesellschaft (UG) kann zu einer GmbH „heranwachsen“. In der Praxis kommt dies auch häufig vor. Erforderlich ist „nur“ eine Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 Euro. Für die Kapitalerhöhung gelten die allgemeinen Regeln: Sie erfolgt durch einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss und kann durch Einlagen der Gesellschafter (§§ 55 ff. GmbH-Gesetz – GmbHG) oder aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c ff. GmbHG) finanziert werden.

Die UG ist nach dem Gesetz verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden, aus der später eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt werden kann (§ 5a Abs. 3 GmbHG). In der Praxis sieht man trotzdem wesentlich häufiger, dass die Kapitalerhöhung durch neue Einlagen anstatt aus den Mitteln der Gesellschaft finanziert wird. Im Regelfall ist das der einfachere Weg, da u.a. keine für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beizubringenden, testierten Bilanzen nötig sind. Diese Kapitalerhöhung kann dann nicht nur als Bar-, sondern auch als Sachkapitalerhöhung gestaltet werden (anders als die Gründung der UG).

Mit der Erhöhung des Stammkapitals und deren Eintragung in das Handelsregister wird die UG zur GmbH. Die Sonderregelungen für die UG finden ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Einzig die Firma mit dem Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ darf weitergeführt werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Dass bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung auch bei der UG Sorgfalt geboten ist, rief 2022 ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in Erinnerung. Es ging um die Anmeldung der Kapitalerhöhung einer UG zum Übergang in eine GmbH beim Handelsregister.

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass bei der Kapitalerhöhung für den Übergang zur GmbH die allgemeinen Vorschriften zur GmbH-Gründung zu berücksichtigen sind. Das heißt: Es müsse zwar nicht die gesamte Stammeinlage erbracht worden sein, aber insgesamt mindestens die Hälfte des neuen Stammkapitals (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), sogenannter Halbaufbringungsgrundsatz. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war das nicht gegeben.

Es ist vor diesem Hintergrund entscheidend und wichtig, dass gerade Kapitalerhöhungen zur Umwandlung in eine GmbH sorgfältig gestaltet werden – und zwar von der Kapitalerhöhung selbst bis hin zur Handelsregisteranmeldung. Gerade, wenn die Kapitalerhöhungsbeträge – wie im Fall des OLG Düsseldorf – nicht dauerhaft der Gesellschaft zur Verfügung stehen, sondern ein Hin- und Herzahlen erfolgen soll oder die Einlage zu früh eingezahlt wird, ist Vorsicht geboten. In diesen Fällen ist häufig das zusätzliche Stammkapital nicht wirksam aufgebracht.

Das begründet nicht nur (Nach-)Zahlungspflichten der Gesellschafter, sondern für die Geschäftsführer eine strafrechtliche Haftungsgefahr. Denn wenn sie trotzdem bei der Handelsregisteranmeldung persönlich versichern, dass das Stammkapital wirksam aufgebracht ist, ist diese Versicherung falsch – und das kann nicht nur zur Zurückweisung der Eintragung führen, sondern wäre im schlimmsten Fall eine Straftat.

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