Die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro: Wie auch GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer davon profitieren können

Arbeitgeber können seit dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen können auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH, einer UG (haftungsbeschränkt) und einer GmbH & Co. KG davon profitieren.

Rechtsgrundlagen

Die Inflationsausgleichsprämie ist im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuergesetzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ geregelt worden. Dort ist das Einkommensteuergesetz (EStG) um einen neuen § 3 Nr. 11c ergänzt worden, in dem es heißt: „Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.“ Das Gesetz wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Inflationsausgleichsprämie durfte gleichwohl erst ab dem 26. Oktober 2022 steuerfrei gezahlt werden.

Die Prämie ist nur dann steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausgezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Diese Bedingung, die für eine Reihe steuerfreier Leistungen eines Arbeitgebers gilt (u.a. für den Kindergartenzuschuss, § 3 Nr. 33 EStG; für Zuschüsse zur Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG; für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, § 3 Nr. 37 EStG), macht die Steuerfreiheit davon abhängig, dass

  • die Leistung nicht mit dem Anspruch auf Arbeitslohn verrechnet wird, – der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Beispiele:

1. Die Prämie von 3.000 Euro wird gezahlt unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Urlaubsgelds in dieser Höhe verzichtet.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Zahlung Ende 2022 unterbleibt im gegenseitigen Einverständnis. Stattdessen (ersatzweise) erhalten die Beschäftigten zusammen mit dem Januargehalt 2023 die Inflationsausgleichsprämie.

In beiden Fällen geht die Steuerfreiheit der Prämie verloren, weil ihre Zahlung gegen § 8 Abs. 4 EStG verstößt.

Zahlt ein Arbeitgeber dagegen ein freiwilliges Weihnachtsgeld, kann die Inflationsausgleichsprämie dafür genutzt werden, an die Stelle des Weihnachtsgelds zu treten und dieses zu ersetzen.

Bei der Prämie handelt es sich um einen Freibetrag. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Betrag zur Abmilderung der Inflation, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Die Lohnsteuerfreiheit der Prämie hat zur Folge, dass sie auch sozialabgabenfrei ausgezahlt werden kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Form der Auszahlung

Die Inflationsausgleichsprämie darf in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 maximal 3.000 Euro betragen. Sie kann in diesem Zeitraum auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Zahlung durch den Arbeitgeber ist freiwillig, Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch auf die Prämie. Angesichts der drohenden Rezession in 2023 und möglicherweise auch in 2024 werden zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen kaum in der Lage sein, ihren Beschäftigten die Prämie zu zahlen.

Die Prämie muss nicht als Geldleistung gewährt werden. Auch Sachleistungen kommen in Betracht.

Begünstigter Personenkreis

Alle Arbeitnehmer können die Inflationsausgleichsprämie unabhängig davon, in welcher Branche sie tätig sind, steuerfrei erhalten. Ob ein Arbeitnehmer unbeschränkt oder nur beschränkt im Inland steuerpflichtig ist, ist unmaßgeblich. Auch geringfügig Beschäftigte (520-Euro-Kräfte) sind begünstigt. Durch die Zahlung der steuer-und sozialabgabenfreien Prämie wird ihr Arbeitsverhältnis nicht abgabenpflichtig.

Das Gesetz verlangt nicht, dass die Inflationsausgleichsprämie an alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann die Zahlung aus sozialen Erwägungen auf die unteren Gehaltsklassen beschränken. Andererseits ist es aber auch zulässig, die Prämie ausschließlich an die Mitglieder der Führungsmannschaft (Geschäftsführer und Prokuristen) zu zahlen, um sie z.B. davon abzuhalten, den Arbeitgeber zu wechseln. Auf die Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird weiter unten eingegangen.

Fremdgeschäftsführer

Da GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer ihrer GmbH sind und als solche Arbeitslohn beziehen, können sie grundsätzlich ebenfalls von der Steuerfreiheit der Prämie profitieren. Das gilt unstreitig für Geschäftsführer von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) ohne gleichzeitige Beteiligung an der Gesellschaft (sogenannte Fremdgeschäftsführer). Wie oben dargestellt, können die Gesellschafter beschließen, die Prämie ausschließlich an den Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft zu zahlen.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG beziehen zwar ebenfalls Arbeitslohn, müssen aber eine Reihe weiterer Vorgaben beachten, damit die Sonderzahlung bei ihnen nicht in eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert wird.

Wird die Prämie vom Finanzamt als vGA an den Gesellschafter eingestuft, zählt sie bei diesem zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dafür gibt es keine Steuerbegünstigung. Die Gesellschaft kann die Zahlung nicht als Betriebsausgabe absetzen.

Aus den vorgenannten Gründen muss der Eindruck vermieden werden, die Zahlung sei durch das Gesellschaftsverhältnis, d.h. durch die Gesellschafterstellung des Begünstigten, veranlasst worden.

Zu der Frage, wann eine steuerfreie Beihilfe – wie die Inflationsausgleichsprämie – eine vGA darstellt, hat die Finanzverwaltung zuletzt im Zusammenhang mit der Zahlung des Corona-Bonus Stellung genommen (vgl. www.bundesfinanzministerium. de, FAQ „Corona“ (Steuern), Gliederungspunkt VIII Ziffer 13). Dort heißt es zu der Frage „Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit ebenfalls in Anspruch nehmen?“:

„Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes zu einer vGA führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus. Eine vGA liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis gegeben ist.“

In Hinweis 8.5 des Körperschaftsteuer-Handbuchs, auf das die Finanzverwaltung verweist, heißt es: „Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach der BFH-Rechtsprechung dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) die Vermögensminderung (also die Auszahlung der Prämie) gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (sogenannter Fremdvergleich).“

Eindeutig dürfte die Rechtslage sein, wenn die Gesellschaft nicht nur von einem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern zusätzlich von einem Fremdgeschäftsführer oder einem Prokuristen geleitet wird und der Fremdmanager ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie erhält. Durch den damit möglichen betriebsinternen Fremdvergleich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis widerlegt werden.

Nachweis der betrieblichen Veranlassung

Unabhängig davon, ob die Gesellschaft auch von einem Fremdgeschäftsführer geleitet wird, der ebenfalls die Prämie erhält, sollte ein Gesellschafter-Geschäftsführer zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung an sich selbst Folgendes beachten:

In seinem Dienstvertrag – oder in einer Ergänzung dazu – sollte vermerkt sein, dass er auch alle steuerfreien Leistungen beziehen kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht. Zahlt unter diesen Umständen die GmbH allen oder einzelnen Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie, kann dies steuerfrei auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer geschehen.

Enthält der Dienstvertrag keinen Hinweis auf den Bezug steuerfreier Leistungen (siehe oben), ist vor der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an einen Gesellschafter-Geschäftsführer die einschlägige BGH- und ihr folgend die BFH-Rechtsprechung zu beachten. Danach ist die Gesellschafterversammlung nicht nur für die Bestellung und den Abschluss des Dienstvertrags mit dem Geschäftsführer zuständig, sondern auch für jede Änderung oder Ergänzung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991, Az. II ZR 169/90).

Will die Gesellschaft also ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerfreie Prämie zahlen, muss zunächst die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. Entscheidet der Gesellschafter-Geschäftsführer darüber „in eigener Regie“, also ohne Gesellschafterbeschluss, ist die Vereinbarung zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen und die Sonderzahlung damit eine vGA. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Zahlung an eine dem Mehrheitsgesellschafter nahestehende Person erfolgen soll.

Wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, kann sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH die steuerfreie Prämie auszahlen lassen. Und ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer in mehreren GmbHs – was durchaus nicht selten ist –, kann er die Inflationsprämie auch mehrfach (nämlich von jeder Gesellschaft) beziehen.

Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

Besonderheiten gelten für Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG. Ist hier der GmbH-Geschäftsführer zugleich Kommanditist – was häufig der Fall ist –, zählt sein Gehalt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, für die eine steuerfreie Inflationsprämie nicht zulässig ist. Nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht gleichzeitig Kommanditist oder nur an der GmbH beteiligt ist, kann er unter den genannten Voraussetzungen die steuerfreie Prämie vereinnahmen.

Zur Person

Dr. Hagen Prühs

Schriftleiter der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis &
Herausgeber und Chefredakteur
des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.

www.gmbh-steuerpraxis.de
www.gmbhchef.de


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