Alljährlich befragt die BBE media deutschlandweit GmbH-Geschäftsführer nach ihrem Gehalt und weiteren Vergütungsbestandteilen. Die BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit des Gesellschafter-Geschäftsführergehalts geht.
In vielen GmbH-Betriebsprüfungen spielt das Gehalt des Geschäftsführers eine wichtige Rolle. Gerade mittelständische GmbHs sind oft inhabergeführt, das bedeutet einer der Gesellschafter ist zugleich Geschäftsführer. Für Geschäftsführer mit Gesellschafterstatus sind die Vergleichsgehälter aus anerkannten Gehaltsuntersuchungen von besonderem Nutzen, um bei der Frage der angemessenen Vergütung vor den Augen des Finanzamts bestehen zu können. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Status ist eine vorausschauende Vergütungsgestaltung besonders wichtig. Denn nur bei eindeutig und im Voraus getroffenen Vereinbarungen lassen sich verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden. Aber auch Minderheitsgesellschafter sollten aus steuerlicher Sicht bei der Gestaltung ihrer Vergütung lieber auf Nummer sicher gehen und ihre Vergütung im Voraus mit der GmbH – vertreten durch die Gesellschafterversammlung – vereinbaren.
Angemessenheit der Geschäftsführervergütung
Diskussionen über die Angemessenheit des Gehalts kommen nicht nur dann auf, wenn der Geschäftsführer Anteile an der Gesellschaft besitzt. Auch bei Fremdgeschäftsführern wird es kritisch, wenn Familienangehörige Anteile an der GmbH besitzen, wenn der Geschäftsführer also eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist. Wenn das Gehalt auf den Prüfstand kommt, wird bei nahezu jeder dritten GmbH die Gehaltshöhe der Geschäftsführer als „nicht fremdüblich“ beanstandet.
Bei der Prüfung der steuerlichen Angemessenheit der Gesamtvergütung von Geschäftsführern ist es inzwischen gängige Praxis der Finanzämter und Finanzgerichte, auf Gehaltsstrukturuntersuchungen anerkannter unabhängiger Institutionen wie die BBE-Vergütungsstudien zurückzugreifen. Wird in einer Betriebsprüfung der GmbH die Angemessenheit des Gesamtgehalts infrage gestellt, beendet sich der GmbH-Chef in einer relativ sicheren Zone, wenn sich seine Gesamtvergütung in der Bandbreite üblicher
Geschäftsführergehälter bewegt und somit der externe Gehaltsvergleich gewahrt ist.
Mithilfe der Vergleichsdaten der BBE-Studie können die für die Gehaltsfestsetzung zuständigen Gesellschafter besser einschätzen, welche Vergütung im konkreten Fall finanzamtssicher ist und eine notwendige Anpassung frühzeitig erkennen.
Jahresgesamtbezüge und Tantieme
Die aktuellen Zahlen und Daten beruhen auf einer im Jahr 2023 bundesweit durchgeführten Geschäftsführergehälter-Strukturuntersuchung. Über 2.400 Geschäftsführer wurden über ihre aktuelle Verdienstsituation und die Zusammensetzung ihrer Vergütung befragt.
Unter den Begriff der Jahresgesamtbezüge fallen sämtliche Gehaltsbestandteile und geldwerten Vorteile, die ein (Gesellschafter-) Geschäftsführer von der GmbH erhält. Das sind einerseits die feste Jahresgrundvergütung einschließlich Sondervergütungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ferner geldwerte Vorteile wie die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens oder Leistungen der GmbH zur betrieblichen Altersversorgung (beispielsweise eine Pensionszusage) und andererseits die variablen Gehaltsbestandteile, hier in erster Linie die gewinnabhängige Tantieme.
Liegen diese Bezüge im Vergleich zu dem, was andere Geschäftsführer vergleichbarer GmbHs verdienen, in der Bandbreite der üblichen Geschäftsführergehälter, ist im Regelfall von der steuerlich erforderlichen Angemessenheit auszugehen.
Betriebsinterner Gehaltsvergleich
Beim betriebsinternen Gehaltsvergleich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Faustregel, dass ein GmbH-Chef steuerlich gefahrlos das 2,5-fache des Gehalts verdienen darf, das der zweitbestbezahlte Mitarbeiter der GmbH erhält. Im Wesentlichen wird dieser 2,5-Faktor auch für das Jahr 2023 von der BBE-Gehaltsstudie bestätigt – allerdings mit „Ausreißern“ in zwei Wirtschaftszweigen: Im Großhandel liegt der Multiplikator bei 2,8 und im Wirtschaftszweig Dienstleistung sogar bei 2,93.
Weitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus, Unternehmensgröße und Geschäftserfolg
Was ein GmbH-Geschäftsführer verdient bzw. als Gesellschafter steuerlich unbeanstandet verdienen darf, hängt im Wesentlichen von dem erzielten wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Gehaltsbildende Faktoren sind außer dem Jahresumsatz der GmbH auch die Unternehmensgröße (beispielsweise bemessen nach der Personalstärke), das Arbeitsumfeld und der Verantwortungsgrad des Geschäftsführers (Allein-, Mitgeschäftsführer, Vorsitzender).
Dabei ist der Jahresumsatz der GmbH einer der wichtigsten Gehaltsbemessungsfaktoren, wie die aktuelle BBE-Studie auch für das Jahr 2023 belegt.
Im Vergleich zum Vorjahr sind bei umsatzorientierter Betrachtung in der Tendenz höhere Jahresgesamtbezüge zu verzeichnen. So betrug im Jahre 2022 die durchschnittliche Vergütung des Chefs einer GmbH mit einem Jahresumsatz von 1 Millionen Euro bis 2,5Millionen Euro noch rund 161.230 Euro. Für das Jahr 2023 ist hier eine Steigerung auf 163.873 Euro zu verzeichnen.
Je nach dem von der GmbH erzielten Jahresumsatz steigt das Geschäftsführergehalt sogar progressiv an. So verdienen Geschäftsführer einer GmbH mit einem Jahresumsatz von 10 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro im Durchschnitt mehr als das Doppelte als Geschäftsführer eines Unternehmens mit einem Jahresumsatz bis 1 Millionen Euro. Wenn die GmbH einen Jahresumsatz über 25 Millionen Euro erzielt hat, verdient der Geschäftsführer nahezu das 2,5-fache dessen, was der Geschäftsführer einer kleinen GmbH an Vergütung erhält. Siehe dazu auch Schaubild 1.
Nach ihren Gehältern befragt wurden Geschäftsführer von GmbHs aus fünf Wirtschaftszweigen. Das Spektrum der Unternehmen ist dabei so weit gefächert, dass innerhalb der Wirtschaftszweige 50 Branchen ausgewiesen werden: Dienstleistung 13 Branchen), Handwerk (11 Branchen), Industrie (8 Branchen), Einzelhandel (7 Branchen) und Großhandel (11 Branchen).
Schaubild 2 zeigt die Ergebnisse des Jahres 2023 bei den Jahresgesamtbezügen von GmbH-Geschäftsführern im Durchschnitt und im Höchstbereich. Nach den neuen Daten sind die Vergütungen von GmbH-Geschäftsführern im Vergleich zum Vorjahr im Mittel (Median) gestiegen (+1,7 Prozent). Wer als GmbH-Chef mit seinen Bezügen über 163.116 Euro liegt, verdient besser als die Hälfte seiner Geschäftsführer-Kollegen. Im Vergleich zum Vorjahr 2022 hat sich die Verdienstsituation nahezu durchgängig verbessert – im Wirtschaftszweig Dienstleistung von im Durchschnitt 181.746 Euro auf Jahresgesamtbezüge in Höhe von 183.404 Euro, im Wirtschaftszweig Großhandel von 194.437 Euro im Jahr 2022 auf aktuell 198.731 Euro sowie im Handwerk von 156.551 Euro auf 160.809 Euro. In den Wirtschafszweigen Einzelhandel und Industrie sind die durchschnittlichen Geschäftsführer- Gesamtbezüge von jeweils 153.633 Euro auf jetzt 146.407 Euro bzw. von 240.189 Euro auf nun 239.947 Euro gesunken.
Spitzenreiter bei den Gesamtbezügen des Jahres 2023 im Durchschnittswert sind trotzdem weiterhin die Geschäftsführer in der Industrie mit Jahresgesamtbezügen von 239.947 Euro, gefolgt von den Geschäftsführern aus dem Wirtschaftsbereich Großhandel mit Gesamtbezügen von 198.731 Euro. Am unteren Ende liegen die Geschäftsführer der Einzelhandel-GmbHs mit einem durchschnittlichen Jahresgesamtgehalt von 146.407 Euro.
Die höchste Einzelvergütung erhält ein Geschäftsführer aus dem Wirtschaftszweig Industrie mit Gesamtbezügen von über 1,7 Millionen Euro.
Der Autor Dr. Hagen Prühs ist Schriftleiter der monatlichen Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2005 Herausgeber und Chefredakteur des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.
Die BBE-Gehaltsstudie GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 ist im Online-Shop des VSRW-Verlags unter www.vsrw.de erhältlich. Auf Anfrage (Tel. 0228-95124-10) sind auch die Gehaltsstudien früherer Jahre (rückwirkend bis 2007) lieferbar. Zu der Studie 2024 gehört ein praktisches Online-Auswertungsprogramm, mit dem sich nach individuell bestimmbaren Rahmenbedingungen die Vergütungen (Höchstwert, oberes Quartil, Medianwert) von vergleichbar tätigen GmbH-Geschäftsführern ermitteln lassen.