UG-Geschäftsführer: Haftung wegen unvollständiger Rechtsformbezeichnung

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 13.1.2022 mit der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) bei Auftreten im Geschäftsverkehr ohne vollständige Firmierung befasst.

Im Urteilsfall war eine UG (haftungsbeschränkt) im Rechtsverkehr ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“ aufgetreten. Gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Unternehmergesellschaft in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Der BGH sieht ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis, da die Unternehmergesellschaft mit einem geringen Stammkapital ausgestattet sein kann. In diesem Fall besteht aus Sicht des BGH die Gefahr, dass der Geschäftspartner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte.

Die Vertrauenshaftung des Geschäftsführers einer UG (haftungsbeschränkt) greift u.a. ein, wenn der zwingend vorgeschriebene Zusatz – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ – weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird, z.B. wenn der Hinweis „haftungsbeschränkt“ fehlt. Das bloße Nennen der Rechtsform „Unternehmergesellschaft“ genügt als solches nicht, denn – anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ – trägt die UG die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die UG hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.

Fazit:

Auch wenn die Rechtsform eine sperrige Bezeichnung hat, muss sie in der Firmenbezeichnung vollständig ausgeschrieben werden, wenn eine persönliche Haftung vermieden werden soll.

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