Unternehmenssanierung: Wie wird der Insolvenzplan zum Erfolg?

Ein Insolvenzplanverfahren kann sowohl in der Eigenverwaltung als auch in einem Regelinsolvenzverfahren genutzt werden. Es verspricht oft eine kürzere Dauer, bessere Aussichten für Schuldner und Gläubiger und geringere Verfahrenskosten. Dr. Norman Häring klärt auf.

Herr Dr. Häring, wie wird ein solcher Plan zum Erfolg?

Beim Insolvenzplan ist wie so oft die Vorbereitung das halbe Leben. Es kommt darauf an, seine Erstellung möglichst frühzeitig anzugehen. So bleibt genug Zeit für eine gewissenhafte Ausarbeitung, genügend Vorlauf, um sich im Zweifel insolvenzrechtliche Expertise mit ins Boot zu holen, und ausreichend Gestaltungsspielraum für die Umsetzung. Eingereicht werden kann der Plan bereits bei der Insolvenzanmeldung. Das ist zwar auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, dennoch ist es ratsam, hier möglichst frühzeitig und proaktiv zu agieren. So hat das Gericht genügend Zeit, sich zum Plan zu äußern, und eventuell erforderliche Änderungen können in Ruhe vorgenommen werden. Eine frühe Ausarbeitung erlaubt es zudem, sich bereits im Vorfeld immer wieder mit Gläubigern über die geplanten Maßnahmen zu verständigen und so zu einem aussichtsreichen Kompromiss voranzutasten. Außerdem muss ein Geldgeber für die im Insolvenzplan vorgeschriebene Einmalzahlung gefunden werden – auch hierfür ist meist genügend Vorbereitungszeit erforderlich.

Und wenn wir vom Insolvenzplan selbst sprechen, was ist dabei zu beachten?

Zuallererst natürlich die formale Korrektheit des Dokuments. Dazu zählt die Aufteilung in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. In ersterem müssen etwa eine Vergleichsrechnung, eine Bewertung der Unternehmenssituation des Schuldners, eine Darstellung der Krisenursachen und angestrebten Sanierungsschritte, eine Gläubiger- und Forderungsliste sowie die Aufteilung der Gläubiger in Gruppen zur späteren Planabstimmung enthalten sein. Der gestaltende Teil wiederum enthält konkrete Maßnahmen, mit denen Eingriffe in Gläubigerrechte vorgenommen werden. Das kann eine Umwandlung von Forderungen in Unternehmensanteile sein, eine Kapitalherabsetzung oder eine Änderung der Rechtsform. Hier muss sorgfältig geprüft werden, was dem Unternehmen die besten Fortführungsaussichten beschert – zugleich aber realistische Chancen hat, von den Gläubigern akzeptiert zu werden. Wozu ich unbedingt rate: Den Plan als Überzeugungsinstrument zu sehen und nicht als eine Formalität. Wird hier transparent kommuniziert und schlüssig argumentiert, letztlich ein gutes Angebot an die Gläubiger gemacht, kann das die Erfolgsaussichten für das Fortbestehen des Unternehmens erheblich steigern. Mit einem seriös ausgearbeiteten Plan zeigt der Schuldner seine Kompetenz und seinen Gestaltungswillen – und schafft Vertrauen. Nicht zu unterschätzen ist dabei auch die genannte Vergleichsrechnung von Plan- und Regelverfahren: Wenn den Gläubigern unmissverständlich klargemacht werden kann, dass eine Fortführung des Schuldnerunternehmens auch für sie die beste Option bietet, wird das die Zustimmungsbereitschaft deutlich erhöhen.

Gibt es bezüglich der Planabstimmung auch Gestaltungsoptionen?

Das Wichtigste beim Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die bis dato geleistete Vorarbeit: Hat der Plan die Vorprüfung durch das Gericht ohne Beanstandung überstanden? Ist das Unternehmen im Vorfeld mit seinen Gläubigern immer wieder in eine enge Abstimmung bezüglich der geplanten Maßnahmen gegangen? Wenn ja, dann stehen die Chancen für eine Plan-Annahme gut. Und selbst wenn einzelne Gläubiger nicht überzeugt werden konnten: Solange in den Gruppen die Mehrheit der Beteiligten zustimmt und deren Forderungen über die Hälfte der jeweils gesamten Forderungen ausmachen, gilt der Plan als angenommen. Sogar wenn einzelne Gruppen den Plan nicht annehmen, hat das Gericht durch das sogenannte Obstruktionsverbot die Möglichkeit, ihn dennoch zu bestätigen. Dazu muss die Mehrheit aller Gruppen zugestimmt haben und die Ablehnenden dürfen beispielsweise keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Planumsetzung erleiden.

Zur Person

Dr. Norman Häring

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
bei der Kanzlei Tiefenbacher Insolvenzverwaltung

Tel. +49 6221 31130
E-Mail: haering@tiefenbacher.de
www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de


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