GmbH-Geschäftsführer mit Minijob-Gehalt: Kein Anspruch auf Lohnsteuerpauschalierung

Der Fall: A war Geschäftsführer der X-GmbH und zugleich deren alleiniger Gesellschafter. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielte er ein monatliches Entgelt in Höhe von 450 Euro. Nach Auffassung des Finanzamts war dieses Entgelt aufgrund der Geschäftsführertätigkeit des A nicht sozialversicherungspflichtig. Es lehnte deshalb die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab.

Dagegen legte A Einspruch ein, den das Finanzamt abwies.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab und ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte A Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der Beschluss: Der BFH gab der Nichtzulassungsbeschwerde des A nicht statt. Seiner Auffassung nach ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG eine Steuererleichterung, die an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung stammt. Der BFH widersprach damit der Auffassung des A, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer eine steuerliche Maßnahme sei, die nicht von der Sozialversicherung abhängig sein könne.

Seiner Auffassung nach ist die Lohnsteuerpauschalierung eine Maßnahme zur Vereinfachung der Lohnsteuerabrechnung. Sie soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, die Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen in einfacher Weise zu ermitteln und abzuführen. Diese Erleichterung sei jedoch an die Erfüllung der in § 40a Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehöre auch die Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stamme.

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