Der Bundesfinanzhof hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung getroffen, die für alle Eltern von Interesse ist: Unter den richtigen Bedingungen liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Eltern eine Immobilie durch unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchs befristet an ihre Kinder übertragen. Das gilt auch, wenn die Sprösslinge noch minderjährig sind.
Die Voraussetzung dafür sind:
- Die Begründung eines bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht bei der Übertragung des Nießbrauchs.
- Die Immobilie , die zur Nutzung überlassen wurde, muss an fremde Dritte vermietet werden, damit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
- Die Befristung der Übertragung ist dann unschädlich, wenn die Zuwendung des Missbrauchs zur Erfüllung der Unterhaltspflicht dient. Sich daraus ggf. ergebende steuerliche Vorteile sind in dem Sinne gesetzlich vorgesehen.
Dr. Hagen Prühs, Chefredakteur des gmbhchef-Magazins und der Fachzeitschrift GmbH-Steuerpraxis, erläutert in seinem neuesten Video den Fall, der diesem Urteil zugrunde lag,, erläutert die Details und gibt Tipps für die eigene Umsetzung. Den entsprechenden Beitrag finden Sie hier.