Wachstumschancengesetz: Geplante Änderungen im Unternehmensbereich

Das Bundesfinanzministerium hat am 17.7.2023 den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht, das wie ein „Jahressteuergesetz“ sehr viele bedeutsame Änderungsvorschläge für verschiedene Steuergesetze enthält. Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Die wichtigsten Änderungen im Unternehmensbereich, die ab 2024 gelten sollen, haben wir im Folgenden kurz angerissen.

Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG): Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro netto übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 Euro angehoben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG): Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro netto betragen. Dieser Wert soll in Zukunft 1.000 Euro betragen.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erfolgen und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.

Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG: Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Ab 2024 sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG): Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 10 Mio. Euro angehobene Betragsgrenze beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.

Erweiterter Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG): Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll diese Mindestgewinnbesteuerung keine Anwendung finden. Der Verlustvortrag soll in diesen Jahren unbegrenzt möglich sein.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3): Soweit Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen künftig den Betrag von 150 Euro (bisher 110 Euro) je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer – unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen – nicht übersteigen, sollen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): ie Thesaurierungsbegünstigung soll durch verschiedene Maßnahmen auch für diejenigen Unternehmer eröffnet werden, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen. Der begünstigungsfähige Gewinn soll um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht werden. Außerdem sollen steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können.

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG): erzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es gestrichen werden. Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen können.

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung (§ 40b Abs. 3 EStG): Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbeitrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 aufgehoben werden.

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