Eine Scheidung ist für die Beteiligten immer schwierig. Als wären die emotionalen und sozialen Probleme nicht genug, gibt es auch im steuerlichen Bereich einiges zu beachten, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 14. Februar dieses Jahres eine Entscheidung getroffen (Az. IX R 11/21), die all diejenigen betrifft, die nach der Scheidung ihren Anteil an der gemeinsamen Immobilie an den ehemaligen Partner verkaufen. Das Urteil lautet: Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ex im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben, in dem beide mit dem gemeinsamen Kind lebten. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Haus aus. Die Ehefrau verblieb mit dem Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Verkauf an Ex-Partner führt zu Steuererhebung
Im Rahmen der folgenden Vermögensauseinandersetzung kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, verkaufte der Ehemann im Jahr 2017 seinen Miteigentumsanteil, in diesem Fall die Hälfte, an die Ex-Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie anschließend weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn, den der Ehemann aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils gezogen hatte, der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage des Mannes ab.
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird.
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Unter welchen Bedingungen tritt der Steuerfall ein?
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie
- durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das Immobilienobjekt, an dem er Miteigentümer ist, aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ex-Partner und das gemeinsame Kind dort wohnen. Das Vorliegen einer Zwangslage, wie z.B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag im konkreten Fall nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hatte der seinen Anteil an dem Einfamilienhaus aber freiwillig an seine Ex-Frau verkauft.
Diese Regelung sollte beachtet werden, wenn im Fall einer Scheidung abzusehen ist, dass eine Partei in der Immobilie verbleiben wird, während die andere sich einen neue Wohnung suchen muss.
Karsten Köhler, Redakteur beim VSRW-Verlag