Stille Beteiligung: Zur Höhe des angemessenen Gewinnanteils des stillen Gesellschafters

Wird ein stiller Gesellschafter an einer GmbH oder GmbH & Co. KG mit 20 Prozent des Gesellschaftsgewinns beteiligt, kann die Höhe seines Gewinnanteils seine stille Einlage erheblich übersteigen, wenn die Gesellschaft einen entsprechend hohen Gewinn erwirtschaftet. So entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Beschluss vom 2.7.2020.

Laut Sachverhalt, der dem Beschluss zugrunde lag, vererbte ein Vater sein gewerbliches Vermögen in Gestalt der T-KG an seine beiden Söhne A und B. Während A die Unternehmensleitung wahrnehmen sollte, wurde B als stiller Gesellschafter an der T-KG aufgenommen. Er erhielt 20 Prozent des jährlichen Gewinns; an einem Verlust nahm er nicht teil.

Im Zuge einer bei der T-KG durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, es handele sich bei dem Vertrag über die stille Beteiligung des B um einen nicht fremdüblichen Vertrag zwischen nahen Angehörigen. Die Gewinne der T-KG hätten sich derart entwickelt, dass der Gewinnanspruch aus der stillen Beteiligung deutlich über 50 Prozent des nominalen Einlagebetrags angestiegen sei. Damit werde die von der Rechtsprechung aufgestellte Obergrenze für die zu erwartende Rendite von maximal 35 Prozent bei einer aus eigenen Mitteln erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung deutlich überschritten. Der Betriebsausgabenabzug sei daher auf eine angemessene Obergrenze von 35 Prozent des Einlagenkontos zu begrenzen.

Der gegen die geänderten Bescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des FG ist die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung des Betriebsausgabenabzugs aus folgenden Gründen rechtswidrig.

Das Rechtsverhältnis zwischen der T-KG und B ist als typische stille Gesellschaft einzuordnen. Dafür spricht, dass nach den vertraglichen Regelungen über die stille Gesellschaft B an den stillen Reserven ebenso wenig beteiligt sein sollte wie an den schwebenden Geschäften. Eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs unter Anwendung der sogenannten Fremdvergleichsregeln kommt für die vereinbarte stille Beteiligung nicht in Betracht. Anlass für den nach der BFH-Rechtsprechung vorzunehmenden Fremdvergleich ist der zwischen nahen Angehörigen oftmals nicht vorhandene Interessengegensatz beim Abschluss zivilrechtlicher Verträge.

Vorliegend bestand aber zwischen der T-KG und B ein Interessengegensatz. Denn die T-KG war in länger anhaltenden Gewinnperioden bestrebt, die Zahlungen an den stillen Gesellschafter zu reduzieren. Dass nach wiederholten rechtlichen Auseinandersetzungen eine diesbezügliche Regelung gefunden wurde, ist nach Auffassung des FG als weiteres Indiz für die Interessengegensätze anzusehen.

Die angemessene Rendite beläuft sich bei Teilhabe des Stillen auch an den Verlusten des Handelsgewerbes im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15 Prozent des Nominalbetrags der Einlage. Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die angemessene Rendite auf 35 Prozent. Die genannten Prozentsätze legen aber keine starre Obergrenze für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs fest. Vielmehr ist die (angemessene) Einlagenrendite ausgehend von der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Zukunft erwarteten Entwicklung der die Gewinnabrede bestimmenden Bezugsgröße in eine angemessene prozentuale Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters umzurechnen. Dieser Prozentsatz ist dann den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen mit der Folge zugrunde zu legen, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 Prozent bzw. 15 Prozent der Einlage überschreiten kann.

Vorheriger Artikel

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuregelung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer geplant

Nächster Artikel

Online-Sichtbarkeit: Welche Kanäle sind für Unternehmen wirklich sinnvoll?

Ähnliche Artikel

Betriebsveranstaltungen (2): Wie der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Neben der korrekten lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen bereitet auch deren umsatzsteuerliche Behandlung häufig Probleme in der Praxis. Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse der GmbH veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich nur dann […]