Es gibt einige Motive seinem Lebensgefährten ein Grundstück zu übertragen. Auf diese Weise können Partner z.B. in einer Ehe finanzielle Gerechtigkeit herstellen, der Begünstigte hat eine Absicherung für die Zukunft und etwaige Streitpunkte sind im Falle einer Scheidung bereits so geregelt, dass verletzte Gefühle hier nicht zu endlosen belastenden Rechtsstreitigkeiten führen.
Wird die Übertragung eines Grundstücks aber bereits vor der Ehe in einem Vertrag vereinbart, ist Vorsicht geboten. Das Finanzgericht Hamburg entschied im September 2020 (Az. 3 K 136/19) [LINK], dass eine solche Übertragung eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt, wenn sie objektiv unentgeltlich erfolgt und der beschenkte Ehegatte keinen gesetzlichen Anspruch auf sie hat. Dementsprechend kommen auf den Begünstigten Kosten in Form der Schenkungsteuer zu.
Der zugrundeliegende Fall
Im konkreten Fall, den das Gericht bearbeitete, hatten die Ehepartner folgende Regelungen in einem notariell beglaubigten Ehevertrag festgehalten:
- Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde für die Zeit der Ehe vereinbart. Für den Fall, dass das Ende der Ehe durch einen anderen Grund als den Tod eines Ehepartners eintreten würde, wurde die Zugewinngemeinschaft wieder ausgeschlossen. Zusätzlich Beschlossen die zukünftigen Eheleute für diesen Fall eine Begrenzung der Höhe des Zugewinnausgleichs.
- Einen Versorgungsausgleich schloss der Vertrag aus.
- Beide Unterzeichner verzichteten jeweils auf ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung.
- Der Gatte – und spätere Kläger – verpflichtete sich dazu, innerhalb von zwölf Monaten nach der Hochzeit ein klar festgelegtes Hausgrundstück an seine spätere Ehefrau zu übertragen.
Den letzten Vorgang beurteilte das zuständige Finanzamt als unentgeltliche Zuwendung und unterwarf ihn dementsprechend der Schenkungsteuer. Dagegen legte der Ehemann Klage ein.
Der Verzicht auf Versorgungsansprüche genügt nicht
Das Gericht gab dem Finanzamt insofern recht, indem es den unentgeltlichen Charakter der Übertragung bestätigte. Der Verzicht auf nacheheliche Ansprüche im Gegenzug für die Übertragung des Grundstücks genügte demnach nicht, auch wenn eine durch den Ehevertrag festgelegte Ausgleichsleistung zivilrechtlich in der Regel nicht als Schenkung behandelt werde. Das begründete das Urteil damit, dass der Verzicht keine relevante Leistung sei, da die Höhe eventueller Ausgleichsansprüche nicht ermittelt werden könne. Bei Vertragsabschluss sei weder klar gewesen, ob und wann es zu einer Scheidung komme und ob in diesem Fall der Partner überhaupt Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gehabt hätte. Da die Ansprüche weder garantiert noch im Umfang definiert waren, lag gemäß dieser Auslegung bei der Erfüllung der Vertragsklausel also keine Tausch, sondern eine freiwillig begründete Leistung vor. Das Gericht sah daher die Unterwerfung unter die Schenkungsteuer als begründet an.
Entscheidung noch nicht final
Der Bundesfinanzhof hat nach einer Nicht-Zulassungsbeschwerde entschieden, das Verfahren zur Revision zuzulassen. Als Betroffener in ähnlichen Fällen ist es deshalb sinnvoll, Einspruch einzulegen und mit Verweis auf die zukünftige Entscheidung des BFH zu beantragen, dass das Verfahren vorläufig ruhen gelassen wird.