Pflegeversicherung ab 1.7.2023: Höhere Beiträge und Entlastung für Eltern mit Kindern

Die Bundesregierung hat beschlossen, ab dem 1.7.2023 den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent zu erhöhen. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, soll der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 4 Prozent des Bruttoentgelts steigen. Damit setzt der Gesetzgeber auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern um. Gleichzeitig nutzt der Gesetzgeber diese Gelegenheit auch zur Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung. Der neue Beitragssatz von 3,4 Prozent gilt für Eltern mit einem Kind und ist gleichzeitig die Basis für die Berechnung der Beiträge für Kinderlose und für Eltern mit zwei und mehr Kindern.

An dem Prinzip, dass Kinderlose bei der Pflegeversicherung höhere Beiträge zahlen, ändert sich nichts. Allerdings ist es nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass der mit steigender Kinderanzahl anwachsende Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Pflegeversicherung nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Benachteiligung tritt bereits ab dem zweiten Kind ein. Für eine Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7.4.2022, Az. 1 BvL 3/18, dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.7.2023 eingeräumt.

Gestaffelte Entlastung nach Anzahl der Kinder: Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind (gestaffelt nach Kinderzahl) mit einem Abschlag entlastet. Ab dem sechsten Kind ist keine weitere Differenzierung vorgesehen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Der Zuschlag für Kinderlose wird von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht, sodass der Beitrag auf 4 Prozent ansteigt. Eltern mit mehr als einem Kind unterhalb der Altersgrenze werden gestaffelt, nach ihrer Kinderzahl, mit einem Abschlag vom Beitragssatz entlastet:

  • 0,25 Prozent bei zwei Kindern (Beitragssatz: 3,15 Prozent)
  • 0,5 Prozent bei drei Kindern (Beitragssatz: 2,9 Prozent)
  • 0,75 Prozent bei vier Kindern (Beitragssatz: 2,65 Prozent)
  • 1 Prozent bei fünf und mehr Kindern (Beitragssatz: 2,4 Prozent)

Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt (Nachweis innerhalb von drei Monaten). Später eingereichte Nachweise wirken ab Beginn des Folgemonats. Kinder, die das 25. Lebensjahr vollenden, werden mit Ablauf des Monats nicht mehr berücksichtigt.

1,7 Prozent Beitragsanteil der Arbeitgeber: Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Dafür wird der Beitragssatz von 3,4 Prozent für Eltern mit einem Kind zugrunde gelegt. Während der Beitragssatz für Beschäftigte mit mehreren Kindern abnimmt und für Kinderlose steigt, beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleichbleibend 1,7 Prozent.

Übergangsfrist: Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 1.7.2023 an. Die Nachweise sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das ist z.B. der Arbeitgeber. Freiwillig versicherte Selbstzahler weisen die Kinderanzahl direkt gegenüber der Pflegekasse nach.

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