Viele leitende Angestellte bekommen von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch privat nutzen können. Auf den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil haben sie Lohnsteuer und, wenn sie versicherungspflichtig sind, Sozialabgaben abzuführen. Diese Abgaben können gesenkt werden, wenn der Nutzer des Dienstfahrzeugs ein Nutzungsentgelt zahlt. Doch nur die wenigsten wissen, dass sich der eigene Tiefgaragenstellplatz bzw. die eigene Garage ebenfalls dazu nutzen lassen, auf diese Weise Steuervergünstigungen zu erzielen.
Ein Urteil des BFH machte kürzlich deutlich, dass auch die Zurverfügungstellung der genannten Abstellmöglichkeiten zur Senkung des geldwerten Vorteils, und damit der anfallenden Abgaben, genutzt werden kann. Verpflichtet sich der Dienstwagennutzer gegenüber seiner Gesellschaft (z.B. GmbH), das Fahrzeug auf dem entsprechenden Platz abzustellen, dann kann er sämtliche Kosten, die durch Garage/Tiefgaragenstellplatz entstehen, mit dem geldwerten Vorteil verrechnen. Wichtig ist hierbei die eindeutige schriftliche Bestätigung der Überlassung seitens des Dienstwagennutzers.
Beachtet der Nutzer des Dienstwagens alle nötigen Voraussetzungen, spart er einiges an Lohn- und Einkommensteuer sowie ggf. Sozialabgaben. Da viele leitende Angestelle ihr Fahrzeug ohnehin in ihrer eigenen (Tief-)Garage abstellen, ist diese Möglichkeit, steuerliche Abgaben einzusparen, sicher für viele spannend.
Dr. Hagen Prühs, Chefredakteur des gmbhchef-Magazins, klärt in seinem neuen GmbH-Tipp-Video darüber auf, welches Gerichtsurteil dahinter steht, wie das Ganze im Detail funktioniert und welche Formalitäten Geschäftsführer (und alle anderen) beachten müssen, wenn sie von diesen Vergünstigungen profitieren möchten. In unserem Inhaltsverzeichnis finden Sie darüber hinaus viele weitere Tipps für Geschäftsführer von GmbHs und alle anderen, die auf legale Weise ihre Steuerlast senken möchten.