Inflationsausgleichsprämie (2): Wie auch GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer davon profitieren

Da GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer ihrer GmbH sind und als solche Arbeitslohn beziehen, können sie grundsätzlich ebenfalls von der Steuerfreiheit der Prämie profitieren. Das gilt unstreitig für Geschäftsführer von GmbHs und Unternehmergesellschaften (UG) (haftungsbeschränkt) ohne gleichzeitige Beteiligung an der Gesellschaft (sogenannte Fremdgeschäftsführer). Die Gesellschafter können beschließen, die Prämie ausschließlich an den Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft zu zahlen.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG beziehen zwar ebenfalls Arbeitslohn, müssen aber eine Reihe weiterer Vorgaben beachten, damit die Sonderzahlung bei ihnen nicht in eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert wird. Wird die Prämie vom Finanzamt als vGA an den Gesellschafter eingestuft, zählt sie bei diesem zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dafür gibt es keine Steuerbegünstigung. Die Gesellschaft kann die Zahlung nicht als Betriebsausgabe absetzen. Aus den vorgenannten Gründen muss der Eindruck vermieden werden, die Zahlung sei durch das Gesellschaftsverhältnis, d.h. durch die Gesellschafterstellung des Begünstigten, veranlasst worden.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) die Vermögensminderung (also die Auszahlung der Prämie) gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Eindeutig dürfte die Rechtslage sein, wenn die Gesellschaft nicht nur von einem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern zusätzlich von einem Fremdgeschäftsführer oder einem Prokuristen geleitet wird und der Fremdmanager ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie erhält. Durch den damit möglichen betriebsinternen Fremdvergleich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis widerlegt werden.

Unabhängig davon, ob die Gesellschaft auch von einem Fremdgeschäftsführer geleitet wird, der ebenfalls die Prämie erhält, sollte ein Gesellschafter-Geschäftsführer zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung an sich selbst Folgendes beachten: In seinem Dienstvertrag – oder in einer Ergänzung dazu – sollte vermerkt sein, dass auch er alle steuerfreien Leistungen beziehen kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht. Zahlt unter diesen Umständen die GmbH allen oder einzelnen Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie, kann dies steuerfrei auch an den Gesellschafter- Geschäftsführer geschehen.

Für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist es ferner wichtig, die Zahlung auf der Lohnabrechnung mit dem Hinweis zu versehen, dass sie „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ erfolgt. Die Kurzform „Zahlung gemäß § 3 Nr. 11c EStG“ dürfte ausreichen.

Enthält der Dienstvertrag keinen Hinweis auf den Bezug steuerfreier Leistungen (siehe oben), ist vor der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an einen Gesellschafter-Geschäftsführer die einschlägige BGH- und ihr folgend die BFH-Rechtsprechung zu beachten. Danach ist die Gesellschafterversammlung nicht nur für die Bestellung und den Abschluss des Dienstvertrags mit dem Geschäftsführer zuständig, sondern auch für jede Änderung oder Ergänzung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung.

Will die Gesellschaft also ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerfreie Prämie zahlen, muss zunächst die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. Entscheidet der Gesellschafter-Geschäftsführer darüber „in eigener Regie“, also ohne Gesellschafterbeschluss, ist die Vereinbarung zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen und die Sonderzahlung damit eine vGA.

Wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, kann sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH die steuerfreie Prämie auszahlen lassen. Und ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer in mehreren GmbHs – was durchaus nicht selten ist –, kann er die Inflationsprämie auch mehrfach (nämlich von jeder Gesellschaft) beziehen.

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