Inflationsausgleichsprämie (1): Rechtsgrundlage
und begünstigter Personenkreis

Arbeitgeber können seit dem 26.10.2022 ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. In dem neu geschaffenen § 3 Nr. 11c EStG heißt es: „Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.“

Die Prämie ist nur dann steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausgezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG) Diese Bedingung macht die Steuerfreiheit davon abhängig, dass

  • die Leistung nicht mit dem Anspruch auf Arbeitslohn verrechnet wird,
  • der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Beispiele:
  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Zahlung Ende 2022 unterbleibt im gegenseitigen Einverständnis. Stattdessen (ersatzweise) erhalten die Beschäftigten zusammen mit dem Januargehalt 2023 die Inflationsausgleichsprämie.
  2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Reduzierung des Gehalts für Januar 2023 um maximal 3.000 Euro. Dafür erhalten die Arbeitnehmer als Ausgleich die steuerfreie Prämie. Ab Februar 2023 wird wieder das alte Gehalt gezahlt.

In beiden Fällen geht die Steuerfreiheit der Prämie verloren, weil ihre Zahlung gegen § 8 Abs. 4 EStG verstößt.

Zahlt ein Arbeitgeber dagegen ein freiwilliges Weihnachtsgeld, kann die Inflationsausgleichsprämie dafür genutzt werden, an die Stelle des Weihnachtsgelds zu treten und dieses zu ersetzen.

Bei der Prämie handelt es sich um einen Freibetrag. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Betrag zur Abmilderung der Inflation, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerfreiheit der Prämie hat zur Folge, dass sie auch sozialabgabenfrei ausgezahlt werden kann.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie darf in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 maximal 3.000 Euro betragen. Sie kann in diesem Zeitraum auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Zahlung durch den Arbeitgeber ist freiwillig, Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch auf die Prämie. Die Prämie muss nicht als Geldleistung gewährt werden. Auch Sachleistungen kommen in Betracht.

Beispiel:

Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer für die nächste Grippewelle einen Firmenwagen unentgeltlich zur Verfügung, damit er eine Ansteckung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden kann. Den Wagen darf der Arbeitnehmer auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beläuft sich nach der Ein-Prozent-Pauschalmethode auf 500 Euro monatlich.

Der Arbeitgeber kann die Dienstwagenüberlassung als Sachleistung für die Dauer von sechs Monaten steuerfrei belassen.

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