Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern: Verlängerung bis 31.12.2024

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, gibt es nun einen neuen Zeitrahmen. Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25 Prozent.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25 Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Restbuchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Beispiel:
Ein Rechtsanwalt schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 Euro an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über sieben Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 Euro / sieben Jahre = 700 Euro x 2,5 = 1.750 Euro, maximal 25 Prozent von 4.900 Euro = 1.225 Euro.

Anschaffungskosten 2023:                                          4.900,00 Euro
Abschreibung: 25 Prozent von 4.900 Euro =
1.225 Euro; für 3 Monate =                                             306,25 Euro
Buchwert am 31.12.2023:                                            4.593,75 Euro
Abschreibung 2024:
25 Prozent von 4.593,75 Euro =                                 1.148,44 Euro
Buchwert am 31.12.2024:                                           3.445,31 Euro
Abschreibung 2025:                                                        861,33 Euro
Buchwert 31.12.2025:                                       2.583,98 Euro usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2024 anschafft, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig;
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft wurden oder noch werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll, in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

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