Ist ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen, kann er vor dem Arbeitsgericht (ArbG) eine Kündigungsschutzklage erheben. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Beschluss vom 1.2.2022 entschieden.
Im Urteilsfall erhob ein Geschäftsführer im Jahr 2021 vor dem ArbG Frankfurt am Main eine Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah sich jedoch nicht als zuständig an. Seiner Auffassung nach sei der Kläger kein Arbeitnehmer, sodass das ArbG nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Das LAG Hessen entschied zugunsten des Klägers. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a und b ArbGG eröffnet. Denn der Kläger sei als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag, so das LAG. Aus diesem erwachse ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht. Ob dieses Weisungsrecht ausgeübt wurde, sei unerheblich. Zudem werde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. Schließlich enthalte der Vertrag für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie zu bezahltem Erholungsurlaub und dessen Gewährung.