Dienstwagen (1): Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aus steuerlicher Sicht

In einem umfangreichen Schreiben vom 3.3.2022 hat sich das BMF u.a. zu der Frage geäußert, wann für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit einem Dienstwagen des Arbeitgebers die 0,03 Prozent-Regelung und wann die 0,002 Prozent-Regelung anzuwenden ist.

Für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kalendermonat anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die sonstige Privatnutzung des Pkw u.a. an Wochenenden und im Urlaub vertraglich ausgeschlossen ist, z.B. weil der Geschäftsführer im Privatvermögen über ein vergleichbares Fahrzeug verfügt (Rz. 8 des BMF-Schreibens) und der Dienstwagen deshalb ausschließlich für betriebliche Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb überlassen wurde.

Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Betrieb nutzt.

Beispiel:
Geschäftsführer Müller fährt regelmäßig zum Mittagessen nach Hause. Für diese Fahrten fällt kein zusätzlicher geldwerter Vorteil an.

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03 Prozent-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z.B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt (Rz. 12).

Wer sich mit der Versteuerung nach der 0,03 Prozent-Regelung auch bei zeitweiser Unmöglichkeit der Nutzung des Dienstwagens nicht abfinden möchte, den verweist das BMF-Schreiben vom 3.3.2022 auf die Möglichkeit der Einzelfahrtbewertung. Nach dieser Methode können die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr bewertet werden (Rz. 13). Unter folgenden Voraussetzungen ist diese Bewertungsmethode zulässig:

  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt hat. Es wird nicht beanstandet, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
  • Wurden dem Arbeitnehmer mehrere Pkw zur Nutzung überlassen, hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen.

Beispiel:
Geschäftsführer M fährt einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 80.000 Euro, den er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 40km) nutzen darf. Im März 2023 fuhr M an zehn Tagen zum Betrieb, an den restlichen Tagen war er im Homeoffice tätig und auf Dienstreisen.

Nach der 0,03 Prozent-Regelung beläuft sich der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb im Monat März auf (0,03 Prozent von 80.000 Euro x 40km =) 960 Euro.

Nach der Einzelbewertung beträgt der geldwerte Vorteil (0,002 Prozent von 80.000 Euro x 40km x 10 Tage =) 640 Euro im Monat März.

Zu beachten ist, dass auf den geldwerten Vorteil auch noch Sozialabgaben entfallen, falls M als Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, sowie Umsatzsteuer. Von daher kann der Wechsel von der 0,03 Prozent-Regelung zur Einzelbewertung mit einer nicht unbeträchtlichen Ersparnis verbunden sein, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nur wenige Fahrten zum Betrieb zurückgelegt hat.

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