Geschäftsführer mit Versorgungsbezügen: Zur steuerlichen Anerkennung eines Geschäftsführergehalts neben Versorgungsbezügen

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er aus betrieblichen Gründen nach seiner Pensionierung erneut die Geschäftsführung übernehmen muss, ein Geschäftsführergehalt neben seinen Versorgungsbezügen beziehen? Diese Frage hatte der BFH in seinem Urteil vom 15.3.2023 zu entscheiden.

Im Urteilsfall war A alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage von der X-GmbH monatliche Pensionszahlungen.

Seine Nachfolgerin geriet zunehmend in Streitereien mit Auftraggebern. Daher wurde A ein halbes Jahr später erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er ein von vorher 8.000 Euro auf 1.000 Euro abgesenktes Monatsgehalt. Die Versorgungszahlungen (2.300 Euro im Monat) liefen weiter.

Das Finanzamt qualifizierte die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlten Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das Finanzgericht gab der Klage des A statt.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts mit folgender Begründung: Grundsätzlich schließen sich bei einer Weiterbeschäftigung die uneingeschränkten Zahlungen von Pension und laufendem Gehalt aus. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer zahlen.

Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Vielmehr wäre er bereit, für die zusätzlichen Dienste aufgrund der wieder aufgenommenen Tätigkeit neben der Versorgung ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Der Versorgungscharakter der Versorgungsleistungen bleibt unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich erhalten.

Eine Weiterbeschäftigung mit reduziertem Gehalt kann dazu führen, dass die Differenz zwischen der Versorgungsleistung und den letzten Aktivbezügen im Verhältnis zu der reduzierten Arbeitszeit unangemessen hoch erscheint und dementsprechend eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst. In einem derartigen Fall ist eine anteilige Kürzung dieses Differenzbetrags erforderlich.

Im Streitfall war nicht ersichtlich, dass Arbeitszeit und Aufgabenbereiche gekürzt wurden, zumal A wieder alleiniger Geschäftsführer war.

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