Mit dem neuen Jahr erhalten viele Geschäftsführer von GmbHs eine Anpassung ihrer Vergütung. Dabei gilt es nicht nur, diese in der Höhe nicht zu hoch anzusetzen. Da sie einem eigens geschaffenen Sondersteuerrecht unterliegen müssen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt einige Punkte beachten, damit sie keine Probleme bekommen, wenn das Finanzamt ihre Steuererklärung überprüft.
Dahinter steht der Verdacht der Finanzbehörden, dass Gesellschafter-Geschäftsführer alle Möglichkeiten nutzen, um ihre GmbH von steuerlicher Belastung zu befreien. Möglichkeiten dazu sind u.a. überhöhte Vergütungen, unüblich hohe Zinsen für Gesellschafterdarlehen oder überteuerte Kosten von Grundstücken und Räumlichkeiten, die der Gesellschaft vermietet werden. Findet der Fiskus derartige Gestaltungen bei einer Prüfung vor, behandelt er sie gänzlich oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das Resultat: Der Gewinn der Gesellschaft erhöht sich rückwirkend und die Zahlungen werden beim betroffenen Gesellschafter als Kapitalertrag erfasst, der dann zu besteuern ist.
Neben der Suche nach solchen verdeckten Gewinnausschüttungen versuchen die staatlichen Finanzprüfer auch Austauschverträge Gesellschaften und ihren beherrschenden Geschäftsführern zu erschweren, indem sie die Attraktivität solcher Vereinbarungen senken. Dazu finden sich im Sondersteuerrecht fünf wesentliche Bausteine:
- Das Rückwirkungsverbot
- Das Durchführungsverbot
- Eine zivilrechtlich einwandfreie Vereinbarung als zwingende Voraussetzung
- Das Klarheitsgebot
- Der Fremdvergleich
Dr. Hagen Prühs, Chefredakteur des gmbhchef-Magazins und der Fachzeitschrift GmbH-Steuerpraxis, erläutert in seinem neuesten Video diese fünf Bausteine und bietet praktische Beispiele. Den entsprechenden Beitrag finden Sie hier.