Geschäftsführerhaftung: Zum Ausschluss der Haftung durch Entlastung oder Generalbereinigung

Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH kann unter zahlreichen Gesichtspunkten zu einer persönlichen Haftung führen. Ob und wie Rechtssicherheit darüber geschaffen werden kann, dass eine Inanspruchnahme nicht erfolgen wird, ist daher für Geschäftsführer ein wichtiges Thema. Instrumente zur Herstellung dieser Sicherheit können im Grundsatz ein Entlastungsbeschluss oder eine Generalbereinigung sein.

Unter Entlastung versteht man die einseitige, körperschaftsrechtliche Erklärung, in Form eines Gesellschafterbeschlusses, durch den die Amtsführung des oder der Geschäftsführer im vergangenen Geschäftsjahr gebilligt und den Entlasteten für die Zukunft Vertrauen ausgesprochen wird. Seine Rechtswirkung ist, dass er den oder die Entlasteten von allen bei der Beschlussfassung erkennbaren Ersatzansprüchen freistellt.

Bei der Generalbereinigung handelt es sich demgegenüber nicht um einen einseitigen Akt, sondern um einen Vertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, mit dem die Gesellschaft auf bestehende Ansprüche verzichtet. Dem Wesen nach handelt es sich bei der Generalbereinigung daher um einen Erlassvertrag. Während sich der Entlastungsbeschluss nur auf die erkennbaren Ersatzansprüche bezieht, kann die Generalbereinigung darüber hinausgehen, d.h. sämtliche Ansprüche erfassen, auch wenn eine Erkennbarkeit noch nicht gegeben ist. Diese Unterschiedlichkeit kann von entscheidender Bedeutung sein.

Beispiel 1:

G ist Geschäftsführer der A-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Rohbauarbeiten ist. G ist u.a. für die Angebotskalkulation zuständig; in einem von ihm ausgearbeiteten Angebot legt er Stahlmengen zugrunde, die deutlich hinter dem tatsächlich erforderlichen Bedarf zurückbleiben. Im Rahmen einer Angebotsverhandlung wird mit dem Bauherrn ein Pauschalpreis vereinbart und in der Verhandlungsniederschrift auch ausdrücklich festgehalten, dass etwaige Materialmehrmengen zu Lasten der A-GmbH gehen.

Eine Woche nach wirksamem Abschluss des entsprechenden Bauvertrags legt G sein Amt nieder. In einer anschließenden Gesellschafterversammlung wird einerseits ein neuer Geschäftsführer bestellt und andererseits G Entlastung erteilt.

Nach Durchführung des Bauvorhabens stellt sich die Fehlkalkulation des G heraus und es wird festgestellt, dass dadurch
für die GmbH ein Schaden entstanden ist. Es stellt sich nun die Frage, ob trotz der Entlastung von der Gesellschaft noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Diese Frage wird mit ja zu beantworten sein. Im Zeitpunkt der Fassung des Entlastungsbeschlusses war für die Gesellschafterversammlung noch nicht erkennbar, dass eine Fehlkalkulation vorlag und der Gesellschaft dadurch ein
Schaden entstehen würde. Da sich der Entlastungsbeschluss nur auf die erkennbaren Ansprüche bezieht und es an dieser Erkennbarkeit fehlt, steht der Entlastungsbeschluss der Geltendmachung von Ansprüchen nicht entgegen.

Anders kann sich die Rechtslage aber darstellen, wenn eine Generalbereinigung vereinbart wurde.

Beispiel 2 (Abwandlung von Beispiel 1):

Im Zuge der Amtsniederlegung wird zwischen G und der A-GmbH vereinbart, dass nicht nur Entlastung erteilt wird,
sondern eine Generalbereinigung stattfinden soll. In dieser wird ausdrücklich geregelt, dass auch auf noch unbekannte
Ansprüche verzichtet wird.

Da die Generalbereinigung im Unterschied zur Entlastung in einem umfassenden Sinne einen Verzicht auf bestehende
Ansprüche der Gesellschaft beinhalten kann und dies in Beispiel 2 auch geschehen ist, ist eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz des durch die fehlerhafte Kalkulation entstandenen Schadens durch die
A-GmbH nicht mehr möglich.

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