Erteilt eine GmbH ihrem Geschäftsführer und/oder anderen Mitarbeitern eine Pensionszusage, darf die Gesellschaft gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Zusage nicht nach freiem Belieben der Gesellschaft, d.h. nach ihrem eigenen Interesse ohne Berücksichtigung der Interessen der Pensionsberechtigten, widerrufen werden kann (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Dies bestätigte der BFH in einem Urteil vom 6.12.2022.
Im Urteilsfall hatte die X-KG ihren Mitarbeitern eine Versorgungszusage erteilt. Dies geschah in Gestalt einer beitragsorientierten Leistungszusage gegen Entgeltumwandlung. Die Höhe der Versorgungsleistung ergab sich aus sogenannten Versorgungsbausteinen, die aus einer Transformationstabelle ersichtlich waren.
Ferner gab es einen Vorbehalt derart, dass die X-KG die Transformationstabelle einseitig ersetzen konnte.
Wegen dieses Vorbehalts vertrat das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Auffassung, die Versorgungszusage genüge nicht den Anforderungen des § 6a EStG und erließ geänderte Steuerbescheide. Hierin berücksichtigte es den Aufwand für die Bildung der Pensionsrückstellung nur insoweit, wie dieser auf unverfallbaren zukünftigen Pensionsleistungen beruhte.
Der Einspruch gegen die entsprechenden Änderungsbescheide sowie die anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH wies die Revision der X-KG mit folgender Begründung zurück:
Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist steuerlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand regelt, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuerrechtlich schädlich.
Nach diesen Maßstäben entspricht die streitige Pensionszusage nicht den Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die X-KG die Zusage nach freiem Ermessen ändern konnte. Der Vorbehalt beinhaltet nicht ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten eng begrenzten Tatbestand.