Neuregelung der Pflegeversicherung: Beiträge steigen, Eltern mit Kindern werden entlastet

Im April vergangenen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Beitragsrecht der Pflegeversicherung nicht ausreichend berücksichtigt wird, wenn Eltern mehrere Kinder und damit entsprechend erhöhten Erziehungsaufwand haben. Das entsprach nach Auffassung der Richter nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb sie mit Frist zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung beschlossen. Diesem Entschluss entsprach der Gesetzgeber nun mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getreten ist.

Allgemeine Erhöhung der Beiträge

Im Zuge der Reform wurde nicht nur eine Entlastung für Eltern eingeführt. Der Gesetzgeber erhöhte auch den allgemeinen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Der neue Satz gilt für Eltern mit einem Kind und ist gleichzeitig die Basis für die Berechnung der Beiträge für Kinderlose und für Eltern mit zwei oder mehr Kindern.

Kinderlose zahlen weiterhin mehr

An dem Prinzip, dass Kinderlose bei der Pflegeversicherung höhere Beiträge zahlen, ändert sich nichts. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, steigt der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 4 Prozent des Bruttogehalts, sie zahlen statt des alten Zuschlags von 0,35 Prozent nun also 0,6 Prozent mehr.

Die Entlastungen für Eltern

Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind mit einem Abschlag entlastet. Die Höhe dieses Abschlags staffelt sich nach der Zahl der Kinder. Ab dem sechsten Kind ist keine weitere Differenzierung vorgesehen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Staffelung des Abschlags funktioniert wie folgt:

  • 0,25% bei zwei Kindern (Beitragssatz: 3,15%),
  • 0,5% bei drei Kindern (Beitragssatz: 2,9%),
  • 0,75% bei vier Kindern (Beitragssatz: 2,65%) und
  • 1% bei fünf und mehr Kindern (Beitragssatz: 2,4%).

Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt (Nachweis innerhalb von drei Monaten). Später eingereichte Nachweise wirken ab Beginn des Folgemonats. Kinder, die das 25. Lebensjahr vollenden, werden mit Ablauf des Geburtstagsmonats nicht mehr berücksichtigt.

Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Finanzierung des Basissatzes ist hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Beide Seiten zahlen 1,7 Prozent. Der Beitrag des Arbeitgebers bleibt dabei von der Zahl der Kinder unbeeinflusst. Diese wirkt sich nur auf den Anteil der Beschäftigen aus, die entweder mehr (Kinderlose) oder weniger (ab zwei Kindern) zahlen müssen.

Welche Fristen und Vorgaben sollten beachtet werden

Alle Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder, die die Eltern bis zum 31. Dezember 2023 erbringen, wirken ab dem 1. Juli dieses Jahres. Die Nachweise sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das ist z.B. der Arbeitgeber. Freiwillig versicherte Selbstzahler weisen die Kinderanzahl direkt gegenüber der Pflegekasse nach.

Autor

Karsten Köhler, Redakteur beim VSRW-Verlag

Weiterführende Informationen

BVerfG, Beschluss vom 7.4.2022, Az. 1 BvL 3/18

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)


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