Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur steuerlichen Anerkennung eines Geschäftsführergehalts neben Versorgungsbezügen

Sind die Bemühungen einer GmbH, einen Nachfolger für den aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu finden, zunächst erfolglos, bleibt diesem häufig nichts anderes übrig, als seine Geschäftsführertätigkeit fortzusetzen. Verständlicherweise wird er nicht bereit sein, dies unentgeltlich zu tun. Hatte die Gesellschaft ihm auch eine Pensionszusage erteilt, bezieht der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Folgezeit eine Geschäftsführervergütung neben seinen Versorgungsbezügen. So war es auch in einem Fall, den der BFH unlängst zu entscheiden hatte.

Im Urteilsfall war A alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Nach seinem Ausscheiden aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage von der X-GmbH monatliche Pensionszahlungen.

Seine Nachfolgerin geriet zunehmend in Streitereien mit Auftraggebern. Daher wurde A ein halbes Jahr später erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er ein von vorher 8.000 Euro auf 1.000 Euro abgesenktes Monatsgehalt. Die Versorgungszahlungen (2.300 Euro im Monat) liefen weiter.

Das Finanzamt (FA) qualifizierte die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlten Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das Finanzgericht gab der Klage des A statt. Das FA ging gegen diese Entscheidung in Revision. Diese blieb erfolglos. Mit folgender Begründung lehnte der BFH die Auffassung des FA ab:

Grundsätzlich schließen sich bei einer Weiterbeschäftigung die uneingeschränkten Zahlungen von Pension und laufendem Gehalt aus. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer zahlen.

Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Vielmehr wäre er bereit, für die zusätzlichen Dienste aufgrund der wieder aufgenommenen Tätigkeit neben der Versorgung ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung (2.300 Euro) und den letzten Aktivbezügen (8.000 Euro) zu zahlen. Der Versorgungscharakter der Versorgungsleistungen bleibt unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich erhalten.

Eine Weiterbeschäftigung mit reduziertem Gehalt kann dazu führen, dass die Differenz zwischen Versorgungsleistung und letzten Aktivbezügen im Verhältnis zu der reduzierten Arbeitszeit unangemessen hoch erscheint und dementsprechend eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst. In einem derartigen Fall ist eine anteilige Kürzung dieses Differenzbetrags erforderlich.

Im Streitfall war nicht ersichtlich, dass Arbeitszeit und Aufgabenbereiche gekürzt wurden, zumal A wieder alleiniger Geschäftsführer war.

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