E-Fahrzeuge: 0,25-Prozent-Regelung jetzt auch für teurere Fahrzeuge

Pauschale Regelung bei der privaten Nutzung eines E-Fahrzeugs: Für die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn

  • das Fahrzeug ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 80.000 Euro beträgt.

Fahrtenbuch bei der privaten Nutzung eines E-Fahrzeugs: Anstelle der pauschalen Regelung kann die private Nutzung mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, angesetzt werden. Die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen sind durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Abschreibung für das Kfz oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn bei einer Anschaffung

  • ab 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 Euro betragen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 80.000 Euro beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung bei E-Fahrzeugen angewendet werden, wenn der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung nicht mehr als 80.000 Euro beträgt.

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