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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise im Überblick

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise im Überblick

Mit einem Bündel von „Steueranreizen“ will die Bundesregierung der deutschen Wirtschaft wieder „auf die Beine“ helfen.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist am 1.7.2020 in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Gesetzesänderungen für Unternehmen:

– Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Satz von 7% auf 5%, damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden.

– Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität verschafft werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht. Der Anwendungszeitpunkt wird gesondert mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen werden können.

Höchstgrenzen, Beträge und Werte
Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden für Verluste der Veranlagungszeiträume (VZ) 2020 und 2021 von einer Mio. € auf fünf Mio. € bei Einzelveranlagung und von zwei Mio. € auf zehn Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte.

Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Hierzu wurde ein neuer § 111 EStG eingefügt. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30% sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag aus 2020 anhand detaillierter Unterlagen (z.B. BWA-Auswertungen) nachgewiesen wird.

Kann eine Veranlagung des Jahres 2019 noch nicht erfolgen (z.B. weil die Steuererklärung noch nicht fertig ist), kann der pauschale Verlustrücktrag auf Antrag bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden und tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020, das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben wird. Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null €. Als Konsequenz kommt es zu einer teilweisen Erstattung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2019. Die Steuerfestsetzung für 2019 steht sodann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 wird hierfür in einem ersten Schritt um den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 erhöht. Sollten sich im zweiten Schritt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2020 keine rücktragsfähigen negativen Einkünfte ergeben oder verzichtet die GmbH ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag, ist der Steuerbescheid für 2019 zu ändern, soweit ein Verlustrücktrag aus 2020 tatsächlich nicht infrage kommt. In allen anderen Fällen ist der Steuerbescheid für 2019 aufgrund des Verlustrücktrags zu ändern.

Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wird als steuerlicher Investitionsanreiz vorübergehend wieder eingeführt. Sie wird mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren  2020 und 2021 ermöglicht (§ 7 Abs. 2 EStG).

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf vier Jahre verlängert.

Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (u.a. Grundstücke und Gebäude) können Unternehmen steuerfrei in eine Rücklage einstellen (§ 6b EStG). Diese Rücklage kann innerhalb von vier Jahren steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.

Fristen und Steuern
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25%-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je Fahrzeug von 40.000 € auf 60.000 € angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu vier Mio. Euro pro Unternehmen (bisher zwei  Mio. €) gewährt (§ 3 Abs. 5 Forschungszulagengesetz). Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (u.a. Mieten, Pachten, Lizenzen) von 100.000 € auf 200.000 € erhöht. Dies gilt ab Erhebungszeitraum 2020.

Dr. Hagen Prühs
Herausgeber der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis
www.gmbh-steuerpraxis.de
Stand: 23.09.2020 10:22