Zuwendung an eine GmbH

Juristischer Paragraph

BFH, Urteil vom 23.9.2025, Az. II R 19/24


Zur Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Der Fall und das Urteil

An einer GmbH waren ein Vater mit 40 Prozent und seine beiden Söhne mit jeweils 30 Prozent beteiligt. Mit Vertrag vom 15.1.2013 verkaufte der eine Sohn seine GmbH-Anteile im Nennwert von 30.000 Euro mit Wirkung zum 1.11.2017 an die GmbH oder einen von ihr zu benennenden Dritten.

Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 2,1 Mio. Euro unter Anrechnung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Beurkundung erfolgender Gewinnausschüttungen vereinbart.

Der Vater verstarb im Jahr  2013. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.2018 erklärte der andere Sohn als verbliebener GmbH-Gesellschafter und vollmachtloser Vertreter seines Bruders die Abtretung der mit Wirkung zum 1.11.2017 verkauften GmbH-Anteile an die Gesellschaft, die er in seiner Funktion als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer auch annahm; der Bruder genehmigte die Abtretungserklärung am 29.5.2018 vor einem Notar.

Ausgangspunkt des Finanzamts

Das Finanzamt (FA) ging aufgrund der Werterhöhung der Anteile von einer gemischten Schenkung unter den Brüdern aus und setzte gegen den verbliebenen GmbH-Gesellschafter Schenkungsteuer fest, da der gezahlte Kaufpreis deutlich unter dem gemeinen (steuerlichen) Wert gemäß Bewertungsgesetz lag.

Dieser wandte ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten gewesen sei und zwischen zerstrittenen Geschwistern weder ein Schenkungs- noch ein Bereicherungswille vorliegen.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Argumentation an. Der BFH sah dies jedoch anders, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Mit seinem aktuellen Urteil bleibt der BFH auf Linie mit seinem Urteil vom 10.4.2024 (Az. II R 22/21). Er verdeutlicht, dass der Funktionstatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unabhängig vom Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen ist und seine Tatbestandsmerkmale eigenständig auszulegen sind.

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass der Kauf über die GmbH-Anteile erst einige Jahre später wirksam werden sollte.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Anteile deutlich mehr wert als der ursprünglich vereinbarte und auch gezahlte Kaufpreis. Dass der Kaufpreis seinerzeit unter den zerstrittenen Brüdern durch intensive Verhandlungen ermittelt worden und demnach ein Schenkungs- und/oder Bereicherungswille nahezu auszuschließen war, ist für die spätere steuerliche Behandlung unerheblich.

Konsequenzen:

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung, wenn durch eine Leistung an die Gesellschaft die Anteile eines Gesellschafters im Wert steigen.

Subjektive Elemente wie Schenkungswille oder Bewusstsein der Unentgeltlichkeit sind nicht erforderlich. Es kommt insbesondere nicht auf das Tatbestandsmerkmal der “freigiebigen Zuwendung” wie in § 7 Abs. 1 ErbStG an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung, hier der 29.5.2018.

Bei schwebend unwirksamen Verträgen entsteht die Steuer erst mit Genehmigung (§ 184 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die zivilrechtliche Rückwirkung spielt steuerlich keine Rolle, wodurch sich der BFH ohne überzeugende Begründung vom üblichen Gleichlauf zwischen Zivil- und Schenkungsteuerrecht löst.

Diese Auffassung wird grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung im Hinblick auf Grundstücksschenkungen geteilt (R E 9.1 Abs. 3 Satz 2 f. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).

Das FA muss lediglich nachweisen, dass die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile geführt hat. Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die Gegenüberstellung des Kaufpreises und des steuerlichen gemeinen Werts an. Ohne diese Feststellung ist die Steuerfestsetzung (Beweislast beim FA) rechtswidrig.

Das BFH-Urteil verschärft die schenkungsteuerlichen Risiken bei normalen Gestaltungen erheblich und reduziert die Prüfung auf eine objektive Wertbetrachtung. Bis zu einer gesetzgeberischen Präzisierung sind § 7 Abs. 7 und § 7 Abs. 8 ErbStG bei Anteilsübertragungen, Beteiligungsmodellen und vergleichbaren Strukturierungen als Risikotatbestand mitzudenken – selbst bei fremdüblich ausgehandelten Lösungen.

TIPP: Für die Praxis empfiehlt sich insbesondere:

  • Dokumentation der Wertfindung: Kaufpreise, Beteiligungswerte und andere Zuwendungen sollten durch belastbare Gutachten belegt werden.
  • Vertragliche Absicherung: Vertragsklauseln zur Wertsicherung oder Anpassung bei nachträglichen Änderungen minimieren steuerliche Risiken.
  • Steuerliche Antizipation: Bewertungsstichtage frühzeitig auch steuerlich planen.

So lassen sich wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen trotz ungünstiger BFH-Auslegungen rechtssicher begleiten und Schenkungsteuerfolgen vermeiden.



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