LSG München, Urteil vom 24.09.2024, Az. L7 BA 104/23
Versicherungspflicht eines Geschäftsführers bei fehlender Rechtsmacht als Minderheiten-Gesellschafter aufgrund sonstiger Umstände
– Der Fall und die Entscheidung:
Streitig ist, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), der lediglich über eine Minderheitsbeteiligung von einem Drittel des Stammkapitals verfügt, die keine umfassende Sperrminorität vermittelt, ausnahmsweise doch als selbstständig tätig angesehen werden kann, wenn weitere Umstände neben der Gesellschafterstellung hinzukommen, durch die der Geschäftsführer Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.
Geschäftsführer unterliegt keinen Weisungen
Konkret geht es unter anderem um die Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Geschäftsführer zugunsten der Gesellschaft gestellten Bürgschaft, der Vermietung der Geschäftsräume durch den Gesellschafter an die Gesellschaft sowie des Umstands, dass die Gesellschaft für ihre Tätigkeit einer Lizensierung nach § 34 Gewerbeordnung bedurfte. Zudem unterlag der Geschäftsführer, der zugleich Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin war, nach den Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrags keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung. Das Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) haben trotz dieser Umstände eine abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers angenommen.
– Konsequenzen:
Die wesentlichen Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers statusrechtlich als selbstständig zu bewerten ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.2.2024, Az. B 12 KR 1/22 R, mit weiteren Nachweisen) geklärt. Erforderlich ist danach eine Rechtsmacht, die geeignet ist, eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.
Die Annahme einer solchen kommt dabei grundsätzlich nur bei Geschäftsführern in Betracht, die zugleich am Kapital beteiligt und aufgrund dieser Beteiligung in der Lage sind, durch Einflussnahme auf die Gesellschaft die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Dafür ist grundsätzlich zumindest eine Beteiligung in Höhe von 50 Prozent erforderlich. Alternativ kann eine Minderheitsbeteiligung ausreichen, wenn sie eine Sperrminorität vermittelt, die die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erfasst.
Die Entscheidung des LSG liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BSG:
- Der GGF hielt eine Minderheitsbeteiligung (ein Drittel). Auch war ihm keine umfassende Sperrminorität eingeräumt. Der Geschäftsführer war gesellschaftsrechtlich nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gegen den Willen der Mehrheitsgesellschafterin zu fassen oder ihm nicht genehme Beschlüsse auch nur zu blockieren.
- Keine andere Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass der Geschäftsführer nach seinem Anstellungsvertrag (schuldrechtliche Vereinbarung) keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung unterlag. Nach der BSG-Rechtsprechung muss die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht eines Geschäftsführers zwingend gesellschaftsrechtlich verankert sein.
- Das LSG hat zu Recht die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht zum Anlass genommen, von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers auszugehen. Dass die Stellung von Bürgschaften ebenso wie die Gewährung von Darlehen und die damit ggf. verbundene Möglichkeit wirtschaftlichen Druck auf die Gesellschaft auszuüben, allein keine statusrechtlich relevante Rechtsmacht vermittelt, hat das BSG (Urteil vom 13.12.2022, Az. B 12 KR 16/20 R, Rz. 25, mit weiteren Nachweisen) bereits mehrfach ausdrücklich entschieden.
Zu dem zutreffenden Ergebnis, dass auch im Hinblick auf eine Vermietung der Geschäftsräume durch den Geschäftsführer an die Gesellschaft nichts anderes gilt, ist auch bereits das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.4.2024, Az. L 8 BA 126/23, Rz. 55) gekommen. - Das LSG hat einer familiären Verbindung des Geschäftsführers zur Mehrheitsgesellschafterin (hier: Ehefrau) und der Tatsache, dass der Geschäftsführer als Ehemann (allein) in seiner Person über eine für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erforderliche Lizensierung verfügte, zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Auch bei „Familiengesellschaften“ folgt aus einem rein faktischen Verhalten der Beteiligten, das nicht gesellschaftsrechtlich abgesichert und damit letztlich jederzeit änderbar ist, keine statusrechtlich relevante Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 29.7.2015, Az. B 12 KR 23/13 R).
Wichtiger Hinweis
Sozialversicherungsfreiheit für einen Minderheits-GGF kann es nur in (extremen) Sonderfällen geben. Ihm muss zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag (Satzung) ein umfassendes, das heißt, ein auf sämtliche Unternehmensfragen und nicht allein auf Geschäftsführerangelegenheiten bzw. Weisungen an die Geschäftsführer bezogenes Vetorecht eingeräumt werden. Sämtliche nur außerhalb des Gesellschaftsvertrags (lediglich schuldrechtlich) eingeräumten Rechte sowie sonstigen Vereinbarungen oder auch tatsächliche Umstände finden in aller Regel im Rahmen einer Statusbeurteilung keine Berücksichtigung.
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