LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2025, Az. L 8 BA 72/25 B ER
Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste für Beurteilung des sozialrechtlichen Status
Der Fall:
Die Parteien streiten über die Einordnung der Antragstellerin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes. Die Antragstellerin war ab 2019 als Geschäftsführerin einer GmbH tätig und zugleich zu 48,15 Prozent als Gesellschafterin an der GmbH beteiligt. In dieser Beteiligungshöhe war sie auch in der Gesellschafterliste eingetragen (= Pflichtangabe gemäß § 40 GmbH-Gesetz GmbHG).
Kein Eintrag in die Gesellschafterliste
Im Jahr 2019 erwarb sie zusätzliche Geschäftsanteile und wurde Mehrheitsgesellschafterin. Ab dem 1. Januar 2020 wurden für die Antragstellerin keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt. Eine Eintragung des neuen Beteiligungsverhältnisses in die Gesellschafterliste unterblieb. Im Jahr 2025 fiel dieser Umstand auf und die Sozialbehörde forderte für die Zeit vom 1.Januar 2020 bis Mai 2025 Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe nach. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte erstinstanzlich ohne Erfolg die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid anzuordnen.
Der Beschluss:
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg; das Landessozialgericht (LSG) sah keine Erfolgsaussicht gegen die Einordnung der Geschäftsführerin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, obwohl die Antragstellerin im Jahr 2019 Mehrheitsgesellschafterin geworden ist.
Eintragung in der Gesellschafterliste
Entscheidender Umstand war laut LSG, dass die Antragstellerin weiterhin bis 2025 mit 48,15 Prozent in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen war. Diese Eintragung in der Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG ist laut LSG ständige Rechtsprechung und das entscheidende Anknüpfungskriterium. So gilt nach § 16 GmbHG als Gesellschafter und bezüglich des Umfangs der Beteiligung nur derjenige, wer als solcher im Handelsregister in der Gesellschafterliste aufgenommen ist. Dies soll nach der Entscheidung des Bundesozialgerichts vor unsicheren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen schützen und hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung im sozialrechtlichen Status, der eben im Streitfall eine Beteiligung von (nur und materiell unzutreffend) 48,15 Prozent aufwies.
Diese Eintragung begründet eine nicht erschütterbare gesetzliche Fiktion. Die Legitimationswirkung einer Gesellschafterliste entfällt damit erst nach Eintragung einer neuen oder berichtigten Gesellschafterliste. Es kommt dabei nicht darauf an, ob zum Beispiel der Notar es pflichtwidrig unterlassen hat, eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregistergericht einzureichen. Entscheidend ist allein die Eintragung in der Gesellschafterliste, auch wenn diese eine (wie hier) materiell unzutreffende Beteiligung ausweisen sollte.
Konsequenzen
Das erste Anknüpfungskriterium für die Beurteilung des sozialrechtlichen Status ist die Beteiligung an der Gesellschaft. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die mit mindestens 50 Prozent am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind und über ein entsprechendes Stimmrecht verfügen, folgt daraus die Sozialversicherungsfreiheit der Tätigkeit als Geschäftsführer. Davon ging auch die Antragstellerin aus.
Hinweis: Das Gericht hat aber darauf hingewiesen, dass letztlich die Eintragung des Beteiligungsverhältnisses in der Gesellschafterliste entscheidend ist, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte. Die Eintragung sollte damit unbedingt überprüft werden. Ein Versäumnis an dieser Stelle kann zu hohen Nachforderungen führen. Der Antragstellerin bleibt nur die Möglichkeit, den Notar wegen nicht erfolgter Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister (§ 40 Abs. 2 GmbHG) zu verklagen.
Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?
Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.
