Zur Prozesskostenhilfe von GmbH-Gesellschaftern

Das Bild zeigt Justiza. In der Justiz steht die römische Göttin für Gerechtigkeit.

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen Verwertungspflicht von GmbH-Anteilen

KG Berlin, Beschluss vom 7.8.2025, Az. 7 W 13/25 (2)
 


Der Fall und die Entscheidung:

Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Verfahren betrifft insbesondere die Frage, inwieweit er sein Vermögen einzusetzen hat, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beklagte hält unternehmerische Beteiligungen, wie z.B. GmbH-Anteile (in Höhe von. 8.750 Euro an der C-Vermögensverwaltung-GmbH und 25.000  Euro an der D-Gruppe-GmbH), und lebt eigenen Angaben zufolge von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters.

Der Beklagte hat trotz verlängerter Frist nicht plausibel erläutert, aus welchen Quellen eine Bareinzahlung in Höhe von insgesamt 1.100 Euro stammt und zudem trotz fristgebundener Aufforderung auch nicht die Auszüge sämtlicher der von ihm geführten Konten vorgelegt, insbesondere nicht die Auszüge des Kontos, auf welches eine Überweisung über 1.850 Euro erfolgt ist.

Die mit Verfügung der ersten Instanz erfolgte Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei Monate von sämtlichen Konten ließ der Beklagte unbeantwortet. Landgericht und Kammergericht lehnten die Bewilligung von PKH ab.

Konsequenzen:

Ein PKH-Antragsteller hat nach § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung sein Vermögen einzusetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hierzu hat er von ihm gehaltene unternehmerische Beteiligungen, wie zum Beispiel GmbH-Anteile, zumindest zu beleihen. Diese gehören nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuch XII und sind daher für Prozesskosten einzusetzen; dies kann durch Beleihung oder Verwertung erfolgen.

Angesichts des Umstands, dass die PKH von der Solidargemeinschaft gezahlt wird, ist eine solche Beleihung ohne Weiteres zu verlangen und dem Antragsteller auch zumutbar, weil er nach eigenen Angaben von finanziellen Leistungen des Jobcenters lebt.

Hinzu kommt, dass der Beklagte auch nicht erläutert hat, aus welchen Quellen er eine während des laufenden PKH-Verfahrens erfolgte Übernahme der weiteren 50 Prozent Anteilsvermögen an der D-Gruppe-GmbH mit einem Wert von 12.500 Euro bezahlt hat. Deshalb wurde der Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt.

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