Zum Fall der Geschäftsführerhaftung

Juristischer Paragraph

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.9.2025, Az. 7 U 146/24


Schadensersatzverpflichtung des GmbH-Geschäftsführers wegen entnommener Beträge

Der Fall:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Er macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer wegen entnommener Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen geltend.

Der Beklagte wurde mit Abtretungsvertrag aus 2021 Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin und zu deren Geschäftsführer bestellt.

Auf dem Gesellschaftskonto befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von rund 800.000 Euro. Der Beklagte überwies den gesamten Guthabenbetrag an sich und an weitere Firmen, deren Vorstandsvorsitzender er war.

Die A-GmbH musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter hatte vergeblich versucht, die Auszahlungen des Beklagten zur Insolvenzmasse zurückzuholen. Die entsprechende Klage vor dem Landgericht hatte Erfolg.

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung zurück. Seiner Ansicht nach war der Beklagte zum Schadenersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) und § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet.

  • Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG

    Zu den Pflichten eines Geschäftsführers als ordentlicher Geschäftsmann im Sinne von § 43 GmbHG gehört es grundsätzlich, dass er seine Stellung nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt.

    Genau dagegen verstößt er aber, wenn er das gesamte Guthaben von dem Geschäftskonto abbucht, sodass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und damit insolvenzreif wird. Behauptet der Geschäftsführer, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, ist er darlegungs- und beweispflichtig.

    Der Beklagte verteidigte sich mit dem Hinweis, dass er als Gesellschafter und auch sein Mitgesellschafter der Abbuchung zugestimmt hätten. Dies erkannte das OLG nicht an.

    Denn die Überweisungen brachten die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen zu können. Die Überweisungen entsprachen somit nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, da das Risiko eines Schadens durch die Überweisung des gesamten Guthabens in Kenntnis der Steuerrückstellung greifbar war, zumal das Gesellschaftsvermögen nicht annähernd ausreichte, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen.
    • Geschäftsführerhaftung gemäß § 826 BGB

      Das OLG stützte sich auf eine Entscheidung des BGH vom 16.07.2007 (Az. II ZR 3/04), in der der BGH die Geschäftsführerhaftung aufgrund existenzvernichtenden Eingriffs/Entzugs des Gesellschaftsvermögens auf § 826 BGB gestützt hatte.

      Das Gericht führte aus, dass nach diesem Maßstab eine Rückzahlung geboten ist: Die zentrale Tatbestandsvoraussetzung ist ein kompensationsloser und missbräuchlicher Eingriff/Entzug von Gesellschaftsvermögen.

      Missbräuchlich ist der Eingriff jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft planmäßig Vermögen – das nach der Zweckbindung im GmbH-Recht primär der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienen soll – entzogen wird und dies zum unmittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschieht.

      Dies gilt immer dann, wenn der Gesellschaft keine weiteren liquiden Mittel mehr belassen werden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor.

      Die Haftung gemäß § 826 BGB setzt Vorsatz voraus. Dafür reicht es aus, dass der Geschäftsführer die vorstehenden Umstände kennt (was regelmäßig der Fall sein dürfte) und sie damit billigend in Kauf nimmt.

    Konsequenzen:

    Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass ein Beschluss dem Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer fehlte.

    Dieser ist notwendige Voraussetzung, um eine Klage einzureichen. Laut OLG ist eine Klage auch ohne Gesellschafterbeschluss möglich, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

    In vergleichbaren Fällen verteidigt sich der Geschäftsführer regelmäßig damit, dass die entnommenen Beträge als Rückzahlungen auf einem Darlehensvertrag beruhen würden und legt diesen (so auch im Streitfall) vor.

    Unabhängig von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB greift dieser Einwand dann nicht, wenn der Gesellschaft ein Guthabenbestand entzogen wird und der Entzug sie dann außer Stande setzt, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen.

    Wenn das gesamte Guthaben entzogen wird, liegt dieser Umstand vor und wird laut OLG auch nicht durch einen formell ordnungsgemäßen Darlehensvertrag rechtmäßig.



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