Grundsätzlich finden die Prinzipien des Werbungskostenabzugs auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anwendung.
Tätigt ein Steuerpflichtiger danach Aufwendungen, und sind diese durch die Erzielung privater Kapitalerträge veranlasst, liegen dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor.
Abzug von Werbungskosten
Dennoch kommt ein Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr in Betracht, da der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer den Abzug von Werbungskosten generell ausgeschlossen hat.
Anstelle der Werbungskosten können die Steuerpflichtigen lediglich einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro geltend machen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt.
Sparer-Pauschbetrag
Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.
Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge.
In Einzelfällen findet das Abzugsverbot für Werbungskosten aber keine Anwendung. Dies betrifft zum Beispiel den Anteil eines stillen Gesellschafters am Verlust des Handelsgewerbes.
Solange das Einlagekonto des stillen Gesellschafters einen positiven Bestand aufweist, können Verluste als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ausscheiden des Werbungskostenabzugs
Erst ab dem Entstehen eines negativen Einlagekontos scheidet ein Werbungskostenabzug aus und der stille Gesellschafter ist auf einen Verlustvortrag und eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen verwiesen.
Bei Einkünften aus Renten- und Kapitalversicherungen ist von der Versicherungsleistung die Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfalls oder bei Rückkauf des Vertrags abzuziehen.
Der sich ergebende Unterschiedsbetrag kann positiv oder negativ sein. Eine weitere Ausnahme vom Abzugsverbot gilt bei Prämien in Stillhaltergeschäften, die in einem Glattstellungsgeschäft gezahlt werden.
Weitere Möglichkeit
Abweichend vom Abzugsverbot für Werbungskosten besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen, die Anschaffungskosten und die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, steuermindernd geltend zu machen.
Hierzu zählen alle Aufwendungen, die durch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalanlage veranlasst sind, wie etwa Bankgebühren oder Notarkosten.
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