Die GmbH & atypisch Still ist eine selten genutzte Rechtsform, die aber erhebliche steuerliche Vorteile bieten kann – insbesondere bezüglich der Gewerbesteuer.
Was ist eine GmbH & atypisch Still?
Im Steuerrecht wird zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft unterschieden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Erscheinungsformen liegt darin, dass ein atypischer stiller Gesellschafter neben dem laufenden Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven beteiligt ist. Der atypische Gesellschafter trägt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative und wird somit steuerlich als Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt. Mithin erfolgt die Gewinnermittlung wie bei Personengesellschaften. Somit wird der steuerliche Gewinn der Mitunternehmerschaft durch das Betriebsfinanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Beteiligten verteilt. Der typische stille Gesellschafter erzielt hingegen lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es muss also zwingend eine atypische Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne vorliegen, damit die folgende Gestaltung funktioniert.
Wer kann stiller Gesellschafter sein?
Grundsätzlich besteht jede stille Gesellschaft aus nur zwei Gesellschaftern – dem Inhaber und dem Stillen. Stiller Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Gestaltung ist insbesondere mit Familienmitgliedern möglich, soweit der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wird. Sollen mehrere stille Gesellschafter am Handelsgeschäft beteiligt werden, liegen in der Regel auch mehrere stille Gesellschaften vor.
Vorteile bei der Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer folgt dem üblichen Muster: Der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der Mitunternehmerschaft, also der atypischen Gesellschaft, wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt und um die Hinzurechnungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erhöht bzw. um die Kürzungen nach § 9 GewStG gemindert. Der eigentliche Vorteil dieser Gestaltung liegt in der Gewährung des Gewerbesteuer-Freibetrags (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) in Höhe von 24.500 Euro, der der atypischen stillen Gesellschaft als Personengesellschaft im Gegensatz zu einer „herkömmlichen“ GmbH gewährt wird. Unterstellt man einen repräsentativen Hebesatz von 400 Prozent, beträgt die jährliche steuerliche Ersparnis 3.430 Euro (24.500 Euro x 3,5 Prozent x 400 Prozent). Ist der stille Gesellschafter eine natürliche Person, wird darüber hinaus die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des § 35 EStG angerechnet. Liegen – separat zu betrachtende – Geschäftsbereiche des Inhabers vor, kann der Freibetrag durch die Aufnahme mehrerer stiller Gesellschafter sogar mehrfach in Anspruch genommen werden. Selbst, wenn dies nicht möglich ist, lohnt sich die Gestaltung trotz der zusätzlichen Steuerberatungskosten jedoch regelmäßig.
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