Offensichtlich begeht derjenige eine strafbare Untreue zulasten der Gesellschaft, der als Geschäftsführer Unternehmensgelder in die eigene Tasche steckt. Daneben gibt es zahlreiche Konstellationen, die ebenfalls den Tatbestand der Untreue erfüllen, aber den ein oder anderen Geschäftsführer überraschen dürften. Unkenntnis kann hier empfindliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
So kann sich ein Geschäftsführer der Untreue strafbar machen, wenn er bestehende Forderungen nicht fristgerecht geltend macht oder unangemessene Gegenleistungen gewährt (etwa eine Vergütungserhöhung aus bloßer Gefälligkeit; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 20.6.2018, Az. 4 StR 561/17).
Im Hinblick auf das Thema „schwarze Kassen“ hat der BGH klargestellt, dass eine Untreue schon dann vorliegt, wenn ein GmbH-Geschäftsführer eine solche Kasse einrichtet und damit der Gesellschaft erhebliche Vermögenswerte entzieht, um das Geld nach Maßgabe eigener Zwecksetzung zu verwenden (Beschluss v. 12.2.2020, Az. 2 StR 291/19).
Ein vielfach unterschätztes Untreuerisiko besteht auch bei sog. gemischt veranlassten Veranstaltungen, wenn diesbezüglich anfallende Reisekosten des GmbH-Chefs vollständig durch die Gesellschaft beglichen werden (BGH, Beschluss v. 17.2.2016, Az. 1 StR 209/15).
Weitere Untreuerisiken sowie Tipps zur Vermeidung derlei Risiken finden Interessierte in der aktuellen Ausgabe der GmbH-Steuerpraxis aus dem VSRW-Verlag (www.vsrw.de).