Wegzugsbesteuerung (1): Wohnsitzverlagerung eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland aus steuerlicher Sicht

Wer als GmbH-Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlagern will, muss eine Wegzugsteuer zahlen. Der Fiskus besteuert die Wertsteigerung der GmbH-Beteiligung seit der Gründung der Gesellschaft bzw. seit dem Erwerb der Beteiligung.

Geregelt ist die Wegzugsbesteuerung in § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG). Dort heißt es u.a.: Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines GmbH-Gesellschafters im Inland aufgrund der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, so wird dies einer Veräußerung seiner Beteiligung zum gemeinen Wert gemäß § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gleichgesetzt.

Ob ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz in Deutschland hat, bestimmt sich nach der Wohnsitzdefinition in § 8 Abgabenordnung (AO). Danach besteht ein Wohnsitz im Inland, wenn der Steuerpflichtige hier „eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“. Was die Finanzverwaltung unter „Innehaben einer Wohnung“ versteht, ergibt sich aus dem Anwendungserlass zur AO: Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen. Außerdem muss die Wohnung zu Wohnzwecken genutzt werden.

Beispiel:
GmbH-Gesellschafter M wohnt in München in einer Eigentumswohnung. Er möchte seinen Lebensabend in Dubai verbringen, gleichzeitig aber die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Er beauftragt eine Hausverwaltung, seine Eigentumswohnung künftig zu vermieten. Mit dem Wegzug nach Dubai endet der Wohnsitz in Deutschland und mit der künftigen Vermietung das „Innehaben“ der Wohnung.

Wer aufgrund eines Auslandsaufenthalts seine Wohnung vorübergehend (bis zu sechs Monate) vermietet oder untermietet, um sie nach seiner Rückkehr wieder selbst zu nutzen, gibt seinen Wohnsitz in Deutschland nicht auf. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls wie z.B. die tatsächliche Nutzung der Wohnung, ihre Ausstattung, der Familienstand und die persönliche Bindung des Steuerpflichtigen zum Wohnort.

Die Wegzugsbesteuerung wird nur dann ausgelöst, wenn der Wegzügler zuvor sieben Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG). Außerdem muss die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug bestanden haben.

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