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Wann GmbH-Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen haften

Die Rechtsform der GmbH ist so attraktiv, weil Gesellschafter grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen werden können. Doch es gibt bedeutende Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Die Haftung in der Gründungsphase, die Haftung bei einer handelsrechtlich verdeckten Gewinnausschüttung, die Existenzvernichtungshaftung, die Haftung wegen Insolvenzverschleppung oder die Durchgriffshaftung – dies alles sind Szenarien, in denen GmbH-Gesellschafter schnell in die Haftungsfalle geraten können. So regelt etwa § 30 GmbHG, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden darf. Wird dagegen verstoßen, so haftet zunächst der GmbH-Geschäftsführer. Aber auch der Gesellschafter, an den die Auszahlung erfolgt ist, ist zur Rückzahlung verpflichtet. Ist eine Rückzahlung vom Empfänger nicht zu erhalten, so können die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile in Anspruch genommen werden. Relevante Rückzahlungen im Sinne des § 30 GmbH-Gesetz sind etwa der Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter (BGH, Urteil vom 21.3.2017, Az. II ZR 93/16) oder die Bestellung einer Sicherheit für eine Gesellschafterschuld ohne vollwertigen Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter (BGH, Urteil vom 10.1.2017, Az. II ZR 94/15).

Zahlreiche weitere Urteilsfälle, in denen eine persönlicher Haftung des GmbH-Gesellschafters bejaht wurde, sowie Tipps zur Vermeidung der privaten Haftung finden Interessierte in der aktuellen Ausgabe der GmbH-Steuerpraxis aus dem VSRW-Verlag (www.vsrw.de).

Stand: 21.10.2021 15:28