Vorsteuerberichtigung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei unterlassener Vorsteuerberichtigung

Juristischer Paragraph

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.2025, Az. 9 K 9146/21


Der Fall:

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH. Seit deren Gründung in 1993 hielt er bis 2018 50 Prozent und in der Folgezeit 100 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft. Gegenstand der GmbH sind seit 2005 insbesondere die Produktion, der Verkauf und die Vermietung von Spezialfahrzeugen.

Die Gesellschaft bestellte bei der F GmbH in 2014 zwei hochpreisige Fahrzeuge (jeweils Nettolistenpreis knapp unter 410.000 Euro) und erhielt von ihr eine Vorauszahlungsrechnung mit Umsatzsteuerausweis (19 Prozent) in Höhe von 155.695,50 Euro, eine bei einer Bestellung hochwertiger Güter nicht seltene Vorgehensweise.

Die B GmbH beglich beide Rechnungen der F GmbH in voller Höhe und machte den Vorsteuerabzug geltend. Später kam es zur Rückgewähr der Zahlungen, weil die beiden Fahrzeuge nicht geliefert werden konnten. Die B GmbH „versäumte“ es, eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Da die Gesellschaft inzwischen insolvent geworden war, nahm das Finanzamt (FA) den Kläger als Geschäftsführer per Haftungsbescheid auf Zahlung in Anspruch.

Das Urteil:

Nach Auffassung der ersten Instanz ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Haftungsbescheid rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH (Az. VII R 7/25) entscheiden wird.


Konsequenzen:

Hat die B GmbH Rechnungen mit Vorsteuerabzug aufgrund von Kaufverträgen über noch nicht durchgeführte Fahrzeug-Lieferungen erhalten und vorausgezahlt, so steht ihr der Vorsteuerabzug für diese Vorauszahlungen zu, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass die GmbH bzw. ihr Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Vorauszahlungen bereits wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferungen tatsächlich unsicher war.

Auf eine Ungewissheit im späteren Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH kommt es dabei nicht an. Die GmbH muss den Vorsteuerabzug für diese Vorauszahlungen aber nach § 17 Umsatzsteuergesetz berichtigen, wenn ihr vom Lieferanten später Stornorechnungen für diese Fahrzeuglieferungen sowie neue Rechnungen (ohne Umsatzsteuerausweise) betreffend den Kauf neuer, anderer Fahrzeuge mit unterschiedlichen Typenbezeichnungen und Fahrgestellnummern übersandt worden sind, wenn also beide Vertragsparteien (GmbH und Lieferant) erkennbar von der Aufhebung der beiden ursprünglichen Kaufverträge und dem späteren Abschluss neuer Kaufverträge ausgegangen sind und wenn damit feststeht, dass die in den ursprünglichen Rechnungen aufgeführten Fahrzeuge nicht mehr geliefert werden würden und die GmbH die Vorauszahlungen durch Aufrechnung mit den Kaufpreisen für die neu gelieferten Fahrzeuge zurückerhalten hat.

Vorauszahlung für später nicht erbrachte Lieferung oder Leistung

Im Fall einer Vorauszahlung für eine später nicht erbrachte Lieferung oder Leistung ist die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz erst dann gegeben, wenn die Vorauszahlung von dem zur Lieferung oder Leistung verpflichteten Unternehmer an den Besteller, der die Vorsteuer geltend gemacht hat, zurückgewährt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 2.9.2010,Az. V R 34/09).

Der Geschäftsführer einer GmbH hat grob fahrlässig gehandelt und haftet daher, wenn ihm die Problematik einer möglichen Vorsteuerberichtigungspflicht der GmbH infolge von Rechnungsstornierungen bekannt war und er deswegen nur bei dem für den Lieferanten zuständigen FA, trotz eines entsprechenden Hinweises dieses FA aber nicht bei seinem FA nachgefragt, sondern eine Berichtigung unterlassen hat.

Der Grundsatz einer Haftungsbeschränkung, wonach der in Anspruch genommene Haftungsschuldner nur im Rahmen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger haftet, kommt nicht zur Anwendung, wenn die durch die unterlassene Berichtigung des Vorsteuerabzugs unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung der GmbH dem FA die Möglichkeit zur vollumfänglichen Aufrechnung mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH genommen hat.



Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

Faktischer Geschäftsführer: Verurteilung wegen Bankrotts

Nächster Artikel

GmbH-Geschäftsführervergütungen: Orientierungswerte für das Jahr 2026

You might be interested in …